Norm
ZPO §232Rechtssatz
Die spätere Klage kann nicht mehr wegen Streitanhängigkeit zurückgewiesen werden, wenn die frühere Klage bereits wirksam zurückgezogen wurde. Maßgeblich für die Annahme der Streitanhängigkeit ist die Lage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0039156Dokumentnummer
JJR_19780117_OGH0002_0030OB00502_7800000_001