Norm
ZPO §237 Abs3Rechtssatz
Die Klagsrücknahme ist eine Prozeßhandlung des Klägers, die gemäß § 237 Abs 3 ZPO zur Folge hat, daß die Klage als nicht angebracht anzusehen ist und daß der Kläger, wenn die Parteien nichts anderes vereinbaren, die Verfahrenskosten trägt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0039750Dokumentnummer
JJR_19780117_OGH0002_0030OB00502_7800000_004