Norm
ABGB §914 IRechtssatz
Jeder Vertragspartner ist berechtigt, einem Ausdruck über dessen Inhalt kein Einvernehmen besteht, den Sinn zuzumessen, den dieser Ausdruck nach der Sachlage unter Berücksichtigung der Übung des redlichen Verkehrs für ihn haben mußte, wobei der Zweck des Vertrages und der Zusammenhang der einzelnen Bestimmungen und der gebrauchten Ausdrücke zu beachten sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0017755Dokumentnummer
JJR_19780117_OGH0002_0040OB00161_7700000_001