RS OGH 1978/1/17 4Ob163/77

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.01.1978
beobachten
merken

Norm

AZG §10
AZG §26
KollV der Handelsangestellten Österreichs PktVII

Rechtssatz

Eine Meldepflicht von Überstunden seitens der Arbeitnehmer ist unbedenklich, wenn die Meldungen vom Arbeitgeber für die von ihm verfaßten Überstundenaufzeichnungen herangezogen werden. Die Arbeitnehmer müssen jedoch in den vom Arbeitgeber ihnen vorgelegten Überstundenaufzeichnungen die Unterschrift verweigern können und auf die darin nicht berücksichtigen, von ihnen jedoch verrichteten Überstunden hinweisen und damit solche Überstunden geltend machen können.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 163/77
    Entscheidungstext OGH 17.01.1978 4 Ob 163/77
    Veröff: Arb 9661 = SozM IC,895

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0051618

Dokumentnummer

JJR_19780117_OGH0002_0040OB00163_7700000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten