- 4 Ob 163/77
Entscheidungstext OGH 17.01.1978 4 Ob 163/77
Veröff: Arb 9661
- 4 Ob 104/84
- 9 ObA 16/87
- 9 ObA 153/89
nur: Den Kollektivvertragsparteien darf grundsätzlich unterstellt werden, dass sie eine vernünftige, zweckentsprechende und praktisch durchführbare Regelung treffen sowie einen gerechten Ausgleich der sozialen und wirtschaftlichen Interessen herbeiführen wollten. (T1)
Veröff: SZ 62/135 = RdW 1989,371 = Arb 10815
- 9 ObA 234/90
nur T1
- 9 ObA 269/90
nur T1; Beisatz: Und eine Ungleichbehandlung der Normadressaten vermeiden wollten. (T2)
- 9 ObA 601/92
nur T1; Beis wie T2
- 9 ObA 11/93
nur T1; Veröff: SozArb 1994 H1,16
- 9 ObA 605/93
nur T1; Veröff: DRdA 1994,244 (Schwarz)
- 9 ObA 142/93
Entscheidungstext OGH 08.09.1993 9 ObA 142/93
Auch; Beisatz: Hier: Betriebsvereinbarung. (
§ 48 ASGG). (T3)
- 9 ObA 241/93
nur T1; Veröff: SZ 66/159
- 8 ObA 229/94
nur T1; Beis wie T2
- 9 ObA 207/94
nur T1
- 9 ObA 62/95
Auch
- 8 ObA 244/95
nur T1
- 9 ObA 121/95
nur T1; Veröff: SZ 68/124
- 8 ObA 190/97t
Auch; Beisatz: Dabei ist auch ein "Blick über den Kollektivvertrags-Rand" als zusätzliches Auslegungskriterium heranzuziehen. Bei Anwendung des kollektivvertragsübergreifenden Auslegungskriteriums der Sachgerechtigkeit lässt sich bei allen Kollektivverträgen für Angestellte das Senioritätsprinzip mit unterschiedlicher Ausprägung feststellen. Der Durchführung dieses Grundsatzes dient häufig die Anrechnung von Vordienstzeiten (Berufsjahren) in der Weise, dass die Kollektivvertragspartner dadurch das Element der Berufserfahrung als sachgerecht bei der Entgeltfindung anerkennen. (T4)
- 8 ObA 252/97k
nur T1; Beisatz: Hier: Auslegung des § 5 Abs 3 Zusatzkollektivvertrag für die Speditionsangestellten Österreichs. (T5)
- 9 ObA 54/98a
nur: Den Kollektivvertragsparteien darf grundsätzlich unterstellt werden, dass sie eine vernünftige, zweckentsprechende und praktisch durchführbare Regelung treffen wollten. (T6)
- 9 ObA 24/99s
nur T1; Beisatz: Hier: Punkt 2 der Sonderbestimmungen des Kollektivvertrages für Expeditarbeiter, Redaktionsgehilfen und Verwaltungsgehilfen, Zusteller und Austräger. (T7)
- 9 ObA 19/99f
nur T6
- 9 ObA 48/99w
nur T1
- 9 ObA 112/99g
Beisatz: Hier: KollV für das Hafnergewerbe, Plattengewerbe und Fliesenlegergewerbe. (T8)
- 8 ObA 339/99g
nur T1; Beis wie T3; Beisatz: Im Zweifel ist daher nicht davon auszugehen, dass eine Norm der kollektiven Rechtsetzung dem Arbeitgeber ein einseitiges Gestaltungsrecht zu Lasten der Arbeitnehmer einräumt. (T9)
- 9 ObA 122/00g
Beisatz: Hier: Auslegung des § 1 Abs 1 lit c KVA; Abgrenzung KVI-KVA im Fall eines "Gebietsleiters". (T10)
- 9 ObA 69/01i
nur T1
- 9 ObA 81/01d
nur T1; Beisatz: Hier: Punkt VIII KollV für die eisenerzeugende und metallerzeugende Industrie. (T11)
- 9 ObA 126/01x
nur T6; Beisatz: Hier: § 6 KollV für Expeditarbeiter, Redaktionsgehilfen und Verwaltungsgehilfen, Zusteller und Austräger. (T12)
- 9 ObA 108/01z
nur T1; Veröff: SZ 74/144
- 9 ObA 164/01k
Beisatz: Hier: §§ 43, 47 DO.B. (T13)
- 9 ObA 289/01t
- 9 ObA 98/02f
nur T6; Beisatz: Hier: Artikel XX des Kollektivvertrages für das eisenverarbeitende und metallverarbeitende Gewerbe. (T14)
- 9 ObA 193/02a
nur T6; Beisatz: Hier: Leistungsprämie des Kollektivvertrag für die bei der Austro Control GmbH beschäftigten Bediensteten. (T15)
- 8 ObA 210/02v
Auch
- 8 ObA 30/04a
Auch; Beisatz: Hier: Auslegung des § 11 lit a KollV für Arbeiter im Hotel- und Gastgewerbe. (T16)
- 9 ObA 41/04a
Beisatz: Hier: Auslegung des Artikel IX Abs 6 des Kollektivvertrages für Arbeiter im eisen- und metallverarbeitenden Gewerbe. (T17)
- 8 ObA 126/04v
nur T1; Beisatz: Naturgemäß stellt das Ergebnis der Verhandlungen der Kollektivvertragsparteien regelmäßig einen Kompromiss beim Ausgleich der gegenläufigen Interessen dar. (T18)
Beisatz: Hier: KollV für Dienstnehmer der Speditions- und Lagereibetriebe Österreichs. (T19)
- 8 ObA 4/06f
Auch; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Hier: Auslegung des § 17 des Kollektivvertrages für die Angestellten bei Fachärzten für Zahn-, Mund-und Kieferheilkunde oder Zahnärzten (Dentisten) in der maßgeblichen Fassung vom 15. 5. 2002 (Inkrafttreten 1. 7. 2002). (T20)
- 9 ObA 1/06x
- 9 ObA 107/05h
nur T1
- 9 ObA 118/05a
nur T1; Beis wie T2
- 8 ObA 75/06x
nur T1
- 8 ObA 86/06i
Auch; Beisatz: Hier: Auslegung des Art XI Punkt 2 des KollV für das Güterbeförderungsgewerbe - Arbeiter dahin, dass das Schriftformgebot nur für Kündigungserklärungen, nicht aber für die Erklärung des vorzeitigen Austrittes beziehungsweise für die Entlassung des Dienstnehmers zu gelten hat. (T21)
- 8 ObS 10/07i
Beisatz: Hier: Auslegung des Begriffes der "ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit" in Abschn IV Pkt 3 des KollV für das eisen- und metallverarbeitende Gewerbe. (T22)
- 9 ObA 56/06k
Beisatz: Dabei ist auch ein „Blick über den Kollektivvertrags-Rand" als zusätzliches Auslegungskriterium heranzuziehen. (T23) Beisatz: Hier: Auslegung des Abschnitts VI Z 16 des Kollektivvertrags für Arbeiter der Elektrizitätsversorgungsunternehmen. (T24)
- 9 ObA 22/07m
nur T1
- 9 ObA 75/07f
nur T1
- 8 ObS 28/07m
nur T6; Beisatz: Hier: Auslegung des § 8 Punkt 66 des KollV für Arbeiter in der Papierindustrie. (T25)
- 9 ObA 84/07d
nur T1
- 9 ObA 30/07p
- 9 ObA 66/07g
Auch; Beisatz: Bei der Auslegung des Kollektivvertrags ist den Parteien die Absicht einer vernünftigen Regelung zu unterstellen. (T26)
- 8 ObA 82/08d
Beisatz: Hier: Auslegung des Kollektivvertrags für das eisen- und metallverarbeitende Gewerbe (Lohngruppen). (T27)
- 8 ObA 51/08w
Beisatz: Hier: Auslegung des Kollektivvertrags für das Bordpersonal der Austrian Airlines AG und die Lauda Air GmbH (ZLF-Tage). (T28)
- 9 ObA 119/08b
Auch; Beis wie T23; Beisatz: Hier: Auslegung des Begriffes „Dienstreise" in Punkt B KollV für Handelsarbeiter - LohnO. (T29)
- 8 ObA 18/09v
Beis ähnlich wie T28; Beisatz: Hier: Abgrenzung der Verwendungsgruppen im Zusatzkollektivvertrag für das Bordpersonal. (T30)
- 9 ObA 10/09z
Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Betriebsvereinbarung; Auslegung von Bestimmungen über die Einrechnung von Leistungen der gesetzlichen Pensionsversicherung in die Betriebspension. (T31)
- 9 ObA 81/08i
nur T1; Beis wie T23; Beisatz: Hier: Auslegung von § 5 Abs 1 des Kollektivvertrags Feuerfest- und Schornstein-(Kamin-)bau in der hier anzuwendenden Fassung vom 1. 5. 1994. (T32)
- 8 ObA 20/09p
nur T1; Beisatz: Hier: Einstufung nach der Lohn- und Zulagenordnung des Kollektivvertrags für die Arbeiter des Güterbeförderungsgewerbes. (T33)
- 9 ObA 115/08i
Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Au