RS OGH 1978/1/18 8Ob187/77

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.01.1978
beobachten
merken

Norm

ABGB §1325 D2b
ZPO §235 Abs4

Rechtssatz

Das Klagebegehren wird konkretisiert und nicht geändert, wenn die Geschädigte mit der Klage das Entgelt für eine ganztägige Aushilfskraft im Geschäft ihres Gatten begehrt, aber während des erstinstanzlichen Verfahrens, jedoch nach mehr als drei Jahren nach dem Unfall, vorbringt, die Aushilfskraft sei halbtägig im Geschäft ihres Gatten und halbtägig im Haushalt tätig gewesen.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 187/77
    Entscheidungstext OGH 18.01.1978 8 Ob 187/77

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0030858

Dokumentnummer

JJR_19780118_OGH0002_0080OB00187_7700000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten