Norm
ABGB §145Rechtssatz
Für die Unterbringung bei einem Dritten muß ein Erziehungsnotstand vorliegen, der gegeben ist, wenn die Eltern für das Kind überhaupt nicht sorgen oder die Fürsorge so unzulänglich ist, daß das Wohl des Kindes oder der Allgemeinheit gefährdet wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0047961Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
20.08.2020