Norm
StGB §216Rechtssatz
Die Tat ist bereits vollendet, sobald der Täter die Absicht, seinen Unterhalt teilweise oder ganz aus der gewerbsmäßigen Unzucht einer anderen Person durch Ausbeutung zu erlangen, entsprechend betätigt hat; daß er tatsächlich bereits Unterhalt gewinnt, ist nicht erforderlich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0095227Dokumentnummer
JJR_19780119_OGH0002_0130OS00175_7700000_001