RS OGH 1978/1/19 13Os175/77, 10Os18/78, 12Os122/78, 12Os40/79, 12Os22/81, 12Os174/83, 12Os17/85

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Veröffentlicht am 19.01.1978
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Norm

StGB §216

Rechtssatz

Die Tat ist bereits vollendet, sobald der Täter die Absicht, seinen Unterhalt teilweise oder ganz aus der gewerbsmäßigen Unzucht einer anderen Person durch Ausbeutung zu erlangen, entsprechend betätigt hat; daß er tatsächlich bereits Unterhalt gewinnt, ist nicht erforderlich.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0095227

Dokumentnummer

JJR_19780119_OGH0002_0130OS00175_7700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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