Norm
ABGB §784Rechtssatz
Die Vorschriften der §§ 784 und 804 ABGB über die Rechte des Noterben auf Inventierung und Schätzung des Nachlasses haben nur den Zweck, dem Noterben eine Grundlage für die Berechnung des Pflichtteiles zu geben, ihm also die Geltendmachung seiner Pflichtteilsforderung überhaupt erst zu ermöglichen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0012906Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.02.2014