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66 SozialversicherungNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktLeitsatz
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch vorläufige Einbehaltung strittiger Honorarforderungen eines Arztes aus einem Einzelvertrag durch die Gebietskrankenkasse mangels Aufrechnungsmöglichkeit mit späteren Honorarforderungen im Falle der Streichung von Honorarteilen durch die bereits angerufene paritätische Schiedskommission infolge Kündigung des EinzelvertragesSpruch
Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Kosten werden nicht zugesprochen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1.1. Der Beschwerdeführer ist Facharzt für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde. Er stand vom 1. August 1988 bis 30. September 1991 in einem Vertragsverhältnis zur Salzburger Gebietskrankenkasse. Dieses Vertragsverhältnis endete durch wirksame Kündigung seitens der Gebietskrankenkasse, die vom Beschwerdeführer nicht bekämpft wurde.
Die Salzburger Gebietskrankenkasse behielt S 2.036.767,25 an Honorarforderungen des Beschwerdeführers mit der Begründung ein, daß eine erhebliche Anzahl der verrechneten Positionen durch den Antragsteller tatsächlich nicht erbracht worden seien. Zugleich erstattete die Salzburger Gebietskrankenkasse gegen den Beschwerdeführer Strafanzeige wegen des Verdachts des schweren gewerbsmäßigen Betrugs.
Der Beschwerdeführer begehrte die Auszahlung der von der Salzburger Gebietskrankenkasse einbehaltenen Honorare und beantragte eine Entscheidung der paritätischen Schiedskommission. Deren mit Bescheid verfügte Verfahrensaussetzung bis zur rechtskräftigen Erledigung des gegen den Beschwerdeführer laufenden Strafverfahrens wurde mit Bescheid der Landesberufungskommission aufgehoben und der paritätischen Schiedskommission die Fortsetzung des Verfahrens aufgetragen. Da es in der paritätischen Schiedskommission aber innerhalb der gesetzlichen Frist zu keiner Entscheidung kam, ging die Zuständigkeit zur Entscheidung über das Begehren des Beschwerdeführers infolge seines Devolutionsantrages vom 15. Oktober 1996 gemäß §§344 Abs3 i.V.m. 345 Abs2 Z2 ASVG auf die Landesberufungskommission über.
1.2. Die Landesberufungskommission wies das auf Auszahlung der einbehaltenen Honorare gerichtete Begehren des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 2. Juli 1997 ab.
1.2.1. Die Landesberufungskommission führte im wesentlichen aus, die gemäß §32 des anzuwendenden Gesamtvertrages bestehende Verpflichtung des Sozialversicherungsträgers, strittige Honorarteile als vorläufige Honorarteile anzuweisen, und sie im Falle einer Streichung durch den Schlichtungsausschuß bzw. die paritätische Schiedskommission mit künftigen Honorarforderungen zu verrechnen, könne im vorliegenden Fall nicht greifen. Der nach dieser Bestimmung vorgesehene Modus der Abrechnung bestehe darin, daß der Krankenversicherungsträger die vorgelegten Abrechnungen des Arztes vorläufig zu begleichen habe. Bestünden Streitigkeiten über die Abrechnung, so habe der Krankenversicherungsträger die paritätische Schiedskommission anzurufen. Erst wenn eine solche Schiedsinstanz eine rechtskräftige Entscheidung über die Einbehaltung von Teilen der Honorarsumme getroffen habe, könne der gekürzte Teil von der nächsten Honorarzahlung in Abzug gebracht werden. Eine unbeschränkte Auszahlungspflicht könne jedoch auch nach dieser Bestimmung nicht angenommen werden:
Bestünde eine solche unbeschränkte Verpflichtung, so wäre der Krankenversicherungsträger nicht einmal in der Lage, offensichtliche Rechenfehler oder sonstige eindeutige, in die Augen springende Unrichtigkeiten zu korrigieren. In solchen Fällen liege ein im Sinne der Gesamtvertragsbestimmung "strittiger" Honorarteil nicht vor. Die Anwendung des §32 des Gesamtvertrages auf den vorliegenden Fall scheide aber schon deswegen aus, weil diese denknotwendig das Weiterbestehen des Einzelvertrages voraussetze. Sei aber, wie im vorliegenden Fall, dieser Einzelvertrag rechtskräftig gekündigt worden, so könne es zu einer Aufrechnung mit späteren Honorarforderungen nicht mehr kommen. In einem solchen Fall würde eine unbeschränkte Auszahlungsverpflichtung dem Krankenversicherungsträger ein untragbares Einbringlichkeitsrisiko auferlegen, weshalb die in Rede stehende Bestimmung in einem solchen, und damit auch im vorliegenden Fall nicht anwendbar sei.
1.2.2. Die Einrede der Verjährung der vom Sozialversicherungsträger durch Einbehaltung implizit geltend gemachten (Gegen-) Forderung erledigt die Landesberufungskommission mit dem Hinweis, daß die Verjährungsfrist mit Kenntnis von Schaden und Schädiger zu laufen beginne und durch die von der Krankenkasse erhobenen Rügen der unrichtigen Abrechnung jedenfalls rechtzeitig unterbrochen worden sei. Die in §36 des Gesamtvertrages vorgesehene sechsmonatige Einwendungsfrist gelte für verborgene, eine langwierige Nachforschung erfordernde Abrechnungsmängel nicht. Das Begehren des Beschwerdeführers auf Auszahlung seiner Honorare als vorläufige Zahlung sei daher abzuweisen. Die Salzburger Gebietskrankenkasse werde aber darauf hingewiesen, daß nach konkreter abschließender Ermittlung der vom Antragsteller verursachten Schäden und ihrer Gegenüberstellung mit den von ihm geltend gemachten Honoraren eine Endabrechnung zu erstellen sein werde, die allenfalls zu einer entsprechend verzinsten Auszahlung von Honorarteilen an den Beschwerdeführer führen könne.
2.1. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz und Unversehrtheit des Eigentums behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides begehrt wird.
2.2.1. Die Beschwerde wirft der belangten Landesberufungskommission zunächst vor, in einem entscheidungswesentlichen Punkt jede Ermittlungstätigkeit unterlassen zu haben:
Die Begründung des angefochtenen Bescheides enthalte keine Feststellungen darüber, ob und inwieweit der Beschwerdeführer tatsächlich unberechtigte Honorarabrechnungen gelegt habe. Obwohl sie ihre Entscheidung wesentlich darauf stütze, daß es dem Krankenversicherungsträger unbenommen bleiben müsse, offensichtlich zu Unrecht geforderte Honorare einzubehalten, habe es die belangte Behörde unterlassen, Feststellungen darüber zu treffen, ob solche offensichtlich unrichtigen Honorarforderungen vom Beschwerdeführer erhoben worden seien. Die "Schlußfeststellung" der belangten Behörde, wonach eine endgültige Überprüfung der Honorarforderungen zu einer Auszahlungsverpflichtung führen könne, lasse offen, ob und unter welchen Umständen es zu einer solchen Überprüfung überhaupt kommen könne. Die Salzburger Gebietskrankenkasse habe nämlich die zuständigen Schiedskommissionen gar nicht (fristgerecht) angerufen, sondern die strittigen Honorarteile einbehalten. Es könne nun aber nicht Sache des Beschwerdeführers sein, seine eigenen Honorarabrechnungen zu beeinspruchen, um zu einer von der belangten Behörde offenbar vorausgesetzten Endabrechnung zu gelangen.
2.2.2. Die belangte Behörde habe aber auch in ihrer rechtlichen Würdigung des Sachverhaltes durch gehäuftes Verkennen der Rechtslage Willkür geübt:
Die Bestimmung des Gesamtvertrages, die eine Verpflichtung der Krankenkasse vorsehe, strittige Honorarteile als vorläufige Zahlung anzuweisen, stehe nämlich mit der in §36 Abs6 des Gesamtvertrages normierten Präklusivfrist für Einwendungen des Sozialversicherungsträgers in Zusammenhang. Die Bestimmung setze nämlich für die bloß vorläufige Honoraranweisung voraus, daß vom Versicherungsträger auch eine Überprüfung durch den Schlichtungsausschuß (bzw. die paritätische Schiedskommission) beantragt werde. Ein solcher Antrag könne aber gültig nur innerhalb der durch §36 Abs6 leg. cit. vorgesehenen sechsmonatigen Frist gestellt werden. Dies sei aber im vorliegenden Fall nicht geschehen und die belangte Behörde habe darüber auch keine Sachverhaltsfeststellungen getroffen.
Im übrigen komme es für die Auszahlungsverpflichtung des Sozialversicherungsträgers auf das Fortbestehen des Einzelvertrages schon nach dem Wortlaut gar nicht an. Eine solche Auslegung unterstelle der Vertragsbestimmung aber auch einen gleichheitswidrigen Inhalt, weil nach einer solchen Auslegung Ärzte mit und ohne fortbestehendem Vertragsverhältnis in unsachlicher Weise verschieden behandelt würden. Auch eine eigenmächtige Berichtigung sogenannter offensichtlicher Abrechnungsfehler könne nicht in Frage kommen, weil dadurch die vorgesehenen Streitbeilegungsverfahren und -instanzen umgangen würden.
2.3. Die Beschwerde legt dem angefochtene Bescheid auch eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Unversehrtheit des Eigentums zur Last:
Der Beschwerdeführer habe auf Grund des ASVG sowie der Gesamt- und Einzelverträge ein Recht auf Vergütung bereits erbrachter Leistungen. Die rechtswidrige Verweigerung dieser Vergütung führe zu einer massiven und daher unverhältnismäßigen Beeinträchtigung seines Eigentumsrechts.
3.1. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt, von der Erstattung einer Gegenschrift aber abgesehen. Die mitbeteiligte Salzburger Gebietskrankenkasse hat eine Äußerung erstattet, auf die der Beschwerdeführer repliziert hat. Auf diese Replik hat wiederum die mitbeteiligte Partei geantwortet. (Sowohl der Beschwerdeführer als auch die mitbeteiligte Partei haben weiters in eigenen Schriftsätzen bekanntgegeben, daß der Beschwerdeführer im gegen ihn geführten Strafverfahren freigesprochen wurde.)
3.2. Die mitbeteiligte Partei weist vor allem darauf hin, daß sie bei der paritätischen Schiedskommission ein Verfahren zur Rückforderung seitens des Beschwerdeführers ungerechtfertigt verrechneter Honorare in Gang gesetzt habe, dort auf die compensando einbehaltenen Honorarteile aufmerksam gemacht habe, die Gegenstand des nunmehr zu beurteilenden Verfahrens seien und die Verbindung der beiden Verfahren beantragt habe. Der Beschwerdeführer habe jedoch eine Verbindung der Verfahren abgelehnt und weiterhin (nur) auf der Auszahlung der einbehaltenen Honorare bestanden. Diese Darstellung blieb in weiterer Folge unbestritten.
II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:
1. Die im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Rechtsvorschriften lauten:
1.1. §341 ASVG lautet auszugsweise:
"(1) Die Beziehungen zwischen den Trägern der Krankenversicherung und den freiberuflich tätigen Ärzten werden durch Gesamtverträge geregelt, die für die Träger der Krankenversicherung durch den Hauptverband mit den örtlich zuständigen Ärztekammern abzuschließen sind. Die Gesamtverträge bedürfen der Zustimmung des Trägers der Krankenversicherung, für den der Gesamtvertrag abgeschlossen wird. Die Österreichische Ärztekammer kann mit Zustimmung der beteiligten Ärztekammer den Gesamtvertrag mit Wirkung für diese abschließen.
...
(3) Der Inhalt des Gesamtvertrages ist auch Inhalt des zwischen dem Träger der Krankenversicherung und dem Arzt abzuschließenden Einzelvertrages. Vereinbarungen zwischen dem Träger der Krankenversicherung und dem Arzt im Einzelvertrag sind rechtsunwirksam, insoweit sie gegen den Inhalt eines für den Niederlassungsort des Arztes geltenden Gesamtvertrages verstoßen.
..."
1.2. §§344 bis 345 ASVG lauten auszugsweise:
"Paritätische Schiedskommission
§344. (1) Zur Schlichtung und Entscheidung von Streitigkeiten, die in rechtlichem oder tatsächlichem Zusammenhang mit dem Einzelvertrag stehen, ist im Einzelfall in jedem Land eine paritätische Schiedskommission zu errichten. Antragsberechtigt im Verfahren vor dieser Behörde sind die Parteien des Einzelvertrages.
(...)
(3) Die paritätische Schiedskommission ist verpflichtet, über einen Antrag ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach dessen Einlangen, mit Bescheid zu entscheiden. Wird der Bescheid dem Antragsteller innerhalb dieser Frist nicht zugestellt oder wird dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt, daß wegen Stimmengleichheit keine Entscheidung zustande kommt, geht auf schriftliches Verlangen einer der Parteien die Zuständigkeit zur Entscheidung an die Landesberufungskommission über. Ein solches Verlangen ist unmittelbar bei der Landesberufungskommission einzubringen. Das Verlangen ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf Stimmengleichheit oder nicht ausschließlich auf ein Verschulden der Behörde (§73 AVG 1950) zurückzuführen ist.
(4) Gegen einen Bescheid der paritätischen Schiedskommission kann Berufung an die Landesberufungskommission erhoben werden.
Landesberufungskommission
§345. (1) Für jedes Land ist auf Dauer eine Landesberufungskommission zu errichten. (...)
(2) Die Landesberufungskommission ist zuständig:
1.
zur Entscheidung über Berufungen gegen Bescheide der paritätischen Schiedskommission und
2.
zur Entscheidung auf Grund von Devolutionsanträgen gemäß §344 Abs3.
(...)"
1.3. §32 des anzuwendenden Gesamtvertrages normiert nach den unbestrittenen Feststellungen der belangten Behörde, daß der strittige Honorarteil als vorläufige Zahlung anzuweisen ist, wenn vom Versicherungsträger eine Überprüfung der Honorarabrechnung durch den Schlichtungsausschuß (die paritätische Schiedskommission) beantragt wurde. Der Honorarteil, der von der paritätischen Schiedskommission rechtskräftig gestrichen wird, kann bei der nächsten Honorarzahlung in Abzug gebracht werden.
1.4. Gemäß §36 Abs6 des Gesamtvertrages müssen Einwendungen gegen die Honorarabrechnung von den Parteien des Einzelvertrages bei sonstigem Ausschluß binnen sechs Monaten geltend gemacht werden.
2. Die Beschwerde ist nicht berechtigt.
2.1. Ein willkürliches Verhalten kann der Behörde unter anderem dann vorgeworfen werden, wenn sie den Beschwerdeführer aus unsachlichen Gründen benachteiligt hat oder aber, wenn der angefochtene Bescheid wegen gehäuften Verkennens der Rechtslage in einem besonderen Maße mit den Rechtsvorschriften in Widerspruch steht (zB VfSlg. 10337/1985, 11436/1987).
Eine solche gravierende, in die Verfassungssphäre reichende Verkennung der Rechtslage ist der belangten Behörde aber nicht vorzuwerfen:
2.1.1. Die belangte Behörde hat §32 des hier anzuwendenden Gesamtvertrages dahin ausgelegt, daß eine vorläufige Anweisung strittiger Honorarteile dann nicht in Betracht kommt, wenn es zu einer Aufrechnung mit späteren Honorarforderungen infolge Wegfalls des Einzelvertrages nicht mehr kommen kann. Der Sache nach hat sie damit zum Ausdruck gebracht, daß die Krankenversicherungsanstalt in diesem Falle nicht mehr mit dem Einbringlichkeitsrisiko belastet sein soll. Diese Auslegung ist weder denkunmöglich, noch unterstellt sie der Bestimmung einen gleichheitswidrigen Inhalt: Daß nämlich eine unterschiedliche Behandlung von Ärzten sachlich gerechtfertigt ist, die sich daran orientiert, ob im maßgebenden Zeitpunkt ein Vertragsverhältnis zu einem Sozialversicherungsträger besteht oder nicht besteht, bedarf keiner weiteren Erläuterung.
2.1.2. Im Hinblick darauf war es auch im Ergebnis nicht denkunmöglich, wenn die belangte Behörde angenommen hat, daß es mangels Anwendbarkeit des §32 des Gesamtvertrages auf den vorliegenden Fall auch nicht auf den Zusammenhang dieser Norm zu §36 Abs6 leg. cit. ankommen kann.
Es kann aber im übrigen auf sich beruhen, ob und inwieweit die Ansprüche der Salzburger Gebietskrankenkasse wegen angeblich ungerechtfertigter Honorarforderungen des Beschwerdeführers berechtigt und ob und inwieweit sie allenfalls verjährt sind oder nicht:
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, daß die Salzburger Gebietskrankenkasse bei der paritätischen Schiedskommission ein Verfahren zur Entscheidung über ihre Rückforderungsansprüche angestrengt hat. In diesem Verfahren ist auch die mögliche Verfristung dieser Ansprüche zu klären.
Im vorliegenden Verfahren hatte die belangte Behörde nur die Frage zu beantworten, ob der Sozialversicherungsträger - insbesondere zufolge der besonderen Regelung des §32 des Gesamtvertrages - zur vorläufigen Auszahlung strittiger Honorarteile verpflichtet war. Die belangte Behörde hat dies in denkmöglicher Weise verneint, ohne daß ihr darin - wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt - unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten entgegengetreten werden kann. Die Frage der Höhe und Berechtigung der Forderungen der Salzburger Gebietskrankenkasse war nicht Gegenstand des Verfahrens. Die belangte Behörde hat daher den Beschwerdeführer dadurch, daß sie über diese Fragen keine Feststellungen getroffen hat, nicht in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz, oder - näherliegend - im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt.
2.2. Ob aber der angefochtene Bescheid in jeder Hinsicht dem Gesetz entspricht, hat der Verfassungsgerichtshof nicht zu beurteilen. Dies auch dann nicht, wenn die belangte Behörde nach der Vorschrift des Art133 Z4 B-VG eingerichtet und die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zur Überprüfung ihrer Entscheidung ausgeschlossen ist (vgl. VfSlg. 13762/1994 mit Hinweisen auf die Vorjudikatur).
2.3. Der angefochtene Bescheid greift in das Eigentumsrecht ein. Dieser Eingriff wäre nach der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (zB VfSlg. 10356/1985, 10482/1985, 11650/1988) dann verfassungswidrig, wenn der ihn verfügende Bescheid ohne jede Rechtsgrundlage ergangen wäre oder auf einer verfassungswidrigen Rechtsgrundlage beruhte, oder wenn die Behörde bei Erlassung des Bescheides eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Rechtsgrundlage in denkunmöglicher Weise angewendet hätte, ein Fall, der nur dann vorläge, wenn die Behörde einen so schweren Fehler begangen hätte, daß dieser mit Gesetzlosigkeit auf eine Stufe zu stellen wäre.
Im Hinblick auf die obigen Ausführungen liegt daher auch eine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums nicht vor.
3. Die vom Beschwerdeführer behaupteten Verletzungen in seinen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten haben somit nicht stattgefunden. Das Verfahren hat auch nicht ergeben, daß der Beschwerdeführer in sonstigen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt wurde. Angesichts der verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der den Bescheid tragenden Rechtsvorschriften ist es auch ausgeschlossen, daß der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in sonstigen Rechten verletzt wurde.
Die Beschwerde war daher abzuweisen.
4. Der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt waren die beantragten Kosten für die von ihr erstatteten, ihr vom Verfassungsgerichtshof aber nicht abverlangten Schriftsätze nicht zuzusprechen (VfSlg. 10928/1986; 10957/1986).
5. Dies konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Schlagworte
Sozialversicherung, ÄrzteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1999:B1951.1997Dokumentnummer
JFT_10008783_97B01951_2_00