Norm
KartG 1972 §1 Abs1 Z1Rechtssatz
Wird eine Vertriebsbindung in der Weise eingegangen, daß die Erzeugerfirma vertragsmäßig bestimmte Produkte nur an ihr geeignet scheinende, bestimmte Fachhandelskriterien erfüllende Fachgroßhändler und Einzelhändler liefert, ist in der durch den Inhalt des Vertrages bedingten Auswahlmöglichkeit der Erzeugerfirma eine Beeinflußung des Wettbewerbes zu erblicken, durch die der Kreis der Konkurrenten verkleinert und die wettbewerbsmäßigen Chancen für die Kartellmitglieder erhöht wird; es handelt sich um kein "Absichtskartell", sondern um ein "Wirkungskartell". Derartige Wirkungskartelle sind unter Anführung aller Kartellmitglieder in das Kartellregister einzutragen. § 7 Abs 1 Satz 2 KartG über "vertikale Preisbindungen" ist nicht analog anzuwenden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0063203Dokumentnummer
JJR_19780123_OGH0002_000OKT00005_7700000_001