Norm
StGB §10 Abs2Rechtssatz
Wer zunächst freiwillig Straftaten setzt, kann sich hinsichtlich weiterer Straftaten, an denen er aus Furcht vor angedrohter Anzeige sich beteiligt, nicht auf entschuldigenden Notstand berufen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0089680Dokumentnummer
JJR_19780124_OGH0002_0110OS00001_7800000_001