Norm
KO §3 Abs2Rechtssatz
"Der Konkursmasse zugewendet" im Sinne dieser Bestimmung wird eine Leistung nur dann, wenn durch sie der für die Verteilung an die Gläubiger bestimmte Aktivstand eine Erhöhung erfährt, zumindest aber keine Beeinträchtigung erleidet (also etwa dann, wenn ein Massegläubiger oder ein Absonderungsgläubiger befriedigt wird). Führt die Zahlung des Schuldners hingegen zur (teilweisen) Befriedigung eines Konkursgläubigers, dann ist sie keine Zuwendung an die - für alle Konkursgläubiger gleichmäßig bestimmte - Konkursmasse.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0063851Dokumentnummer
JJR_19780124_OGH0002_0040OB00552_7700000_003