RS OGH 1978/1/24 4Ob552/77

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Veröffentlicht am 24.01.1978
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Norm

KO §3 Abs2

Rechtssatz

"Der Konkursmasse zugewendet" im Sinne dieser Bestimmung wird eine Leistung nur dann, wenn durch sie der für die Verteilung an die Gläubiger bestimmte Aktivstand eine Erhöhung erfährt, zumindest aber keine Beeinträchtigung erleidet (also etwa dann, wenn ein Massegläubiger oder ein Absonderungsgläubiger befriedigt wird). Führt die Zahlung des Schuldners hingegen zur (teilweisen) Befriedigung eines Konkursgläubigers, dann ist sie keine Zuwendung an die - für alle Konkursgläubiger gleichmäßig bestimmte - Konkursmasse.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 552/77
    Entscheidungstext OGH 24.01.1978 4 Ob 552/77
    Veröff: QuHGZ 1978 H2/3 163

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0063851

Dokumentnummer

JJR_19780124_OGH0002_0040OB00552_7700000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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