RS OGH 1978/1/24 9Os171/77, 10Os31/83

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.01.1978
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Norm

StPO §262 Ba
StPO §267 A
StPO §281 Z8 D

Rechtssatz

Das Gericht kann bei seinen Feststellungen auch von den tatsächlichen Behauptungen der Anklage abweichen und zum Ausdruck bringen, daß sich das von der Anklagebehörde behauptete strafgesetzwidrige Geschehen - an dem allerdings im Kern festzuhalten ist - nicht so, sondern anders zutrug, als es in der Anklage dargestellt wurde.

Entscheidungstexte

  • 9 Os 171/77
    Entscheidungstext OGH 24.01.1978 9 Os 171/77
  • 10 Os 31/83
    Entscheidungstext OGH 12.04.1983 10 Os 31/83
    Vgl auch; Beisatz: Die Identität der Tat geht durch den Hinzutritt oder den Wegfall von Momenten, die ihren Kern nicht berühren, nicht verloren. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0098567

Dokumentnummer

JJR_19780124_OGH0002_0090OS00171_7700000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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