Norm
StPO §262 BaRechtssatz
Das Gericht kann bei seinen Feststellungen auch von den tatsächlichen Behauptungen der Anklage abweichen und zum Ausdruck bringen, daß sich das von der Anklagebehörde behauptete strafgesetzwidrige Geschehen - an dem allerdings im Kern festzuhalten ist - nicht so, sondern anders zutrug, als es in der Anklage dargestellt wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0098567Dokumentnummer
JJR_19780124_OGH0002_0090OS00171_7700000_003