Norm
StPO §313 BRechtssatz
Widerspricht die Verantwortung des Angeklagten in der Hauptverhandlung auf Grund der sichergestellten objektiven Spuren den Denkgesetzen, so kann durch sie die Stellung einer Eventualfrage oder Zusatzfrage nicht indiziert sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0100526Dokumentnummer
JJR_19780124_OGH0002_0110OS00186_7700000_001