Norm
StGB §28 CaRechtssatz
Hat ein Täter zwei vorsätzliche Körperverletzungen begangen, von denen nur die eine nach § 84 Abs 1 StGB qualifiziert ist, so sind, zumal eine dem - bloß für das Zusammentreffen wertqualifizierter und schadensqualifizierter Delikte normierten - Zusammenrechnungsgrundsatz des § 29 StGB ähnliche Regelung bei derartigen Delikten nicht besteht, gesondert Schuldsprüche wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 1 StGB und wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB zu fällen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0091320Dokumentnummer
JJR_19780124_OGH0002_0090OS00183_7700000_001