Norm
JGG 1961 §43Rechtssatz
Nur der Antrag des Verletzten an die Staatsanwaltschaft muß binnen sechs Wochen (§ 46 StPO) gestellt (der Staatsanwaltschaft zur Kenntnis gelangt) sein (wofür die Staatsanwaltschaft die materielle Beweislast trifft), für die nachfolgende Erhebung der öffentlichen Anklage gilt diese Frist nicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0088558Dokumentnummer
JJR_19780124_OGH0002_0110OS00202_7700000_001