Norm
ABGB §1304 ARechtssatz
Tritt ein Rechtsträger im Sinne des § 1 AHG als Kläger auf, kann ihm in diesem Rechtsstreit ein Mitverschuldenseinwand des Beklagten ohne Einhaltung der Verfahrensbestimmungen des AHG auch dann entgegengehalten werden, wenn der Rechtsträger als Träger der Privatwirtschaftsverwaltung klagt und der Mitverschuldenseinwand sich aus einer Tätigkeit in Vollziehung der Gesetze ableitet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0027578Dokumentnummer
JJR_19780125_OGH0002_0010OB00001_7800000_006