Index
L24009 Gemeindebedienstete Wien;Norm
ASVG §175 Abs1 impl;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Germ und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Bayjones, Dr. Schick und Dr. Thoma als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde des S in W, vertreten durch Dr. Günter Niebauer und Dr. Karl Schaumüller, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Bauernmarkt 10/18, gegen den Bescheid der Rentenkommission der Stadt Wien vom 9. September 1997, Zl. MA 2/79/97, betreffend Versehrtenrente nach dem Unfallfürsorgegesetz 1967 (UFG 1967), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Stadt Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der 1957 geborene Beschwerdeführer steht - bei Beschwerdeerhebung als Löschmeister - in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt Wien. Seine Dienststelle ist die Magistratsabteilung (MA) 68 (Feuerwehr). Er erlitt am 19. Juni 1989 einen Dienstunfall, indem er beim Abspringen aus einem Einsatzfahrzeug "schlecht aufkam" und sich dabei einen Bandscheibenvorfall zuzog.
Im Verfahren nach § 16 UFG 1967 wurde beim Beschwerdeführer vom Magistrat der Stadt Wien eine Minderung der Erwerbsfähigkeit in folgendem Ausmaß festgestellt: vom 19. Juni bis 29. Juli 1989:
30 %; vom 30. Juli bis 4. August 1989: 100 %; vom 5. August bis 30. September 1989: 30 %; vom 1. Oktober bis 30. November 1989:
20 %. Ab dem 1. Dezember 1989 bestand keine Minderung der Erwerbsfähigkeit mehr.
Mit rechtskräftigem Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 8. Mai 1990 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 16 UFG 1967 für die Zeit vom 1. September bis 30. November 1989 Versehrtengeld in der Höhe von monatlich S 10.993,22 zuerkannt.
Mit rechtskräftigem Bescheid vom 11. September 1991 stellte der Magistrat der Stadt Wien auf Grund eines Antrages des Beschwerdeführers vom 5. April 1991 fest, dass ihm als Folge des Unfalles vom 19. Juni 1989 eine Versehrtenrente nach § 6 UFG 1967 nicht gebühre und ihm ein Versehrtengeld gemäß § 16 UFG nicht zuerkannt werde.
Mit Schreiben vom 5. August 1996 an den Magistrat der Stadt Wien stellte der Beschwerdeführer einen "Antrag nach § 16 UFG 1967" und ersuchte um "Gewährung einer Invaliditätszahlung", wobei er sich auf die geänderte Einstufung seines Invaliditätsgrades durch den (von ihm bereits am 9. Juli 1996 vorgelegten) Bescheid des Bundessozialamtes für Wien, Niederösterreich und Burgenland (im Folgenden: Bundessozialamt) vom 23. Mai 1996 bezog. In dem in diesem Verfahren (Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten im Sinn der §§ 2 und 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes - BEinstG) eingeholten Sachverständigengutachten waren folgende für die Gesamteinschätzung des Grades der Behinderung berücksichtigten Gesundheitsschädigungen festgestellt worden:
"1. Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule und St.p. Bandscheibenoperation L4-5. ... Grad der Behinderung 20 %
2. Läsion L5 links nach Discusoperation L4/5. ... Grad der Behinderung 20 %"
Die im Zusammenwirken der Gesundheitsschädigungen verursachte Funktionsbeeinträchtigung wurde mit 30 % angegeben.
Laut einem in den Verwaltungsakten befindlichen Aktenvermerk vom 28. August 1996 gab der Beschwerdeführer an diesem Tag der erstinstanzlichen Behörde telefonisch bekannt, dass er am 3. Februar 1996 während eines Spazierganges im Rahmen eines Kuraufenthaltes auf Glatteis ausgerutscht und gestürzt sei und sich eine Wirbelfraktur zugezogen habe.
Am 2. September 1996 legte der Beschwerdeführer jeweils in Fotokopie sein Schreiben vom 24. Februar 1996 an die Feuerwehrdirektion (Mitteilung, dass er am 3. Februar 1996 bei einem Spaziergang auf einer Eisplatte gestürzt sei) sowie den Unfallerstbericht des Krankenhauses S. vom 4. Februar 1996 vor.
Aus weiteren von der erstinstanzlichen Behörde beigeschafften Unterlagen geht hervor, dass der Beschwerdeführer trotz dieses Sturzes und seiner Beschwerden den am 31. Jänner 1996 im Kurheim H. in der Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien in B. begonnenen Kuraufenthalt bis zu seiner Abreise am 21. Februar 1996 fortsetzte. Anschließend daran befand er sich vom 22. Februar bis 24. April 1996 im "Krankenstand".
Über Auftrag der erstinstanzlichen Behörde nahm der neurologische Sachverständige Dr. S. in seinem Gutachten vom 8. November 1996 zum Dienstunfall des Beschwerdeführers vom 19. Juni 1989 auszugsweise wie folgt Stellung, wobei auch der Vorfall vom 3. Februar 1996 erwähnt wird:
"In letzter Zeit hat der Vers. (Beschwerdeführer) Anfang 1996 eine Kur in B. absolviert, wo er sich bei einem Sturz einen Bruch des Querfortsatzes des vierten Lendenwirbelkörpers zuzog. Dieses Ereignis kann mit dem gegenständliche Dienstunfall nicht in Zusammenhang gebracht werden. ...
Im Rahmen der heutigen Untersuchung besteht bei Vers. auf neurologischem Gebiet kein Hinweis auf einen neuerlichen Bandscheibenvorfall oder eine Wurzelläsion. Es werden aber chronische Kreuzschmerzen angegeben, und es finden sich Zeichen eines leichten Reizzustandes der fünften lumbalen Nervenwurzel links in Form einer geringen Sensibilitätsstörung an der linke Großzehe. ...
Auf psychischem Gebiet bestehen bei Vers. naturgemäß weiterhin keine Unfallfolgen.
Da das gegenständliche Ereignis bereits als Dienstunfall anerkannt ist, liegt eine Kausalität der jetzigen Beschwerden und der jetzt nachweisbaren Symptomatik mit dem gegenständlichen Unfall vom 19. 6. 1989 gutachtlich vor, zumal es sich um Beschwerden handelt, die jenem Wirbelsegment zuzuordnen sind, welches seinerzeit operiert wurde.
Klinisch gesehen bestehen aber keine Hinweise auf eine neuerliche operationspflichtige Unfallspätkomplikation (kein neuerlicher Bandscheibenvorfall, keine Entzündungszeichen im Bereich der operierten Bandscheibe, etc.).
Insgesamt ist also eine leichte Verschlimmerung im Zustand des Vers. im Vergleich zum Zeitpunkt des nervenärztlichen Erstgutachtens eingetreten in Form einer geringen chronischen Reizung der fünften Lumbalwurzel). Somit ist die Minderung der Erwerbsfähigkeit auf Dauer mit 10 % (zehn Prozent) ab Antragstellung einzuschätzen."
Mit Schreiben vom 19. Dezember 1996 an die erstinstanzliche Behörde brachte der Beschwerdeführer vor, er habe den Spaziergang am 3. Februar 1996 auf Anweisung des behandelnden Arztes absolvieren wollen. Er widerspreche den Feststellungen Dris. S., dass kein Zusammenhang zwischen dem Sturz und der neuerlichen Verletzung sowie dem gegenständlichen Dienstunfall herzustellen sei. Berücksichtige man weiter, dass bedingt durch den vorangegangenen Dienstunfall der Bewegungsablauf bei einem Sturz nicht dem einer unverletzten Person entsprechen könne, sei der Sturz bzw. die Schwere der Verletzung aus diesem Sturz in unmittelbarem Zusammenhang mit dem gegenständlichen Dienstunfall und der ärztlichen Anordnung zu sehen und somit als Dienstunfall zu werten. Er habe die Kur nicht abbrechen können, sei jedoch im Kurheim geblieben, weil es nicht zumutbar gewesen sei, von Wien zur Kontrolluntersuchung anzureisen und die Fahrfähigkeit nicht gegeben gewesen sei. Bedingt durch den Beruf und der damit verbundenen Tätigkeit sei eine vorzeitige Abnützung der Wirbelsäule unvermeidlich. Es möge zwar die Feststellung richtig sein, dass es eine degenerative Veränderung gebe, jedoch sei diese als Berufskrankheit zu werten.
Der Beschwerdeführer legte mit seinem Schreiben vom 19. Dezember 1996 einen ärztlichen Befundbericht des Facharztes für Chirurgie Dr. St. vom 11. Dezember 1996 vor. In der Zusammenfassung dieses Befundberichtes wird ausgeführt, dass die geschilderten Beschwerden (Schmerzen im unteren LWS-Bereich, vorwiegend morgens und bei Anteflexion, aber auch bei linksseitiger Rotationsbeugung; die Ausstrahlung erfolge bds. lumbal, jedoch nicht ins Bein; es bestünden aber geringe Sensibilitätsstörungen an der linken Großzehe) einerseits im Sinne einer Wurzelreizsymptomatik L5, andererseits als Muskel- und Bandansatzbeschwerden der langen Rückenstrecker klinisch erklärbar seien. Weiterführende therapeutische Maßnahmen seien zu vereinbaren.
Mit Bescheid vom 3. Februar 1997 stellte die erstinstanzliche Behörde auf Grund der "als Antrag gemäß § 9 Abs. 1 UFG 1967" zu wertenden Eingabe des Beschwerdeführers vom 5. August 1996 fest, dass ihm eine Versehrtenrente gemäß § 6 UFG 1967 nicht gebühre und ihm ein Versehrtengeld gemäß § 16 UFG 1967 nicht zuerkannt werde.
Begründend führte sie aus, nach dem Dienstunfall vom 19. Juni 1989 bestehe weiterhin keine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 20 %; diese sei aber eine Voraussetzung für den Anspruch auf Versehrtenrente bzw. die Zuerkennung des Versehrtengeldes. Die nervenfachärztliche Begutachtung durch Dr. S. habe ergeben, dass beim Beschwerdeführer kein Hinweis auf einen neuerlichen Bandscheibenvorfall oder eine Wurzelläsion bestehe. Es seien leichte Reizzustände der
5. lumbalen Nervenwurzel links in Form einer geringen Sensibilitätsstörung an der linken Großzehe gefunden worden. Da das Ereignis vom 19. Juni 1989 bereits als Dienstunfall anerkannt sei, seien diese Zustände seiner jetzigen Beschwerden und der jetzt nachweisbaren Symptomatik auf den Dienstunfall vom 19. Juni 1989 zurückzuführen, zumal es sich um Beschwerden handle, die dem seinerzeit operierten Wirbelsegment zuzuordnen seien. Die aus diesen Beschwerden resultierende Minderung der Erwerbsfähigkeit werde von Dr. S. mit 10 % eingeschätzt. Den Einwendungen des Beschwerdeführers hinsichtlich seines Sturzes während des Kuraufenthaltes sei entgegenzuhalten, dass das Ausrutschen und Stürzen auf einer Eisplatte auch jeder anderen Person, die nicht unter einer Vorschädigung wie der Beschwerdeführer leide, passiert wäre. Hinzu komme noch, dass die zum Zeitpunkt dieses Sturzes bestandene Vorschädigung nicht ausschließlich auf den Dienstunfall vom 19. Juni 1989 zurückgehe, was aus dem Bescheid des Bundessozialamtes vom 23. Mai 1996 und den dort dokumentierten zwei Schädigungen hervorgehe. Es sei davon auszugehen, dass die Einschätzungspraxis des Bundessozialamtes eine günstigere sei als die nach dem UFG 1967; ein Widerspruch zwischen dem Bescheid des Bundessozialamtes und der Einschätzung durch Dr. S. könne nicht gesehen werden. Eine Anerkennung der degenerativen Wirbelsäulenveränderungen des Beschwerdeführers als Berufskrankheit käme auch nicht in Betracht. Der vom Beschwerdeführer vorgelegte ärztliche Befundbericht Dris. St. vom 11. Dezember 1996 bestätige die Beurteilung durch Dr. S.
In seiner dagegen erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer vor, das behördliche Argument, dass jede andere Person ebenfalls auf einer Eisplatte ausgerutscht wäre, sei dem Grunde nach korrekt; es sei jedoch nicht berücksichtigt worden, dass eine nicht durch eine Wirbelsäulenverletzung behinderte Person über andere Reaktionsmöglichkeiten verfüge. Der Sturz wäre zwar nicht zu verhindern gewesen, die Verletzungsfolgen aber geringer. Bei den angeführten degenerativen Schäden der Wirbelsäule handle es sich um eine Berufskrankheit (wird näher begründet). Der Antrag auf Versehrtenrente sei dahingehend zu erweitern, dass bedingt durch die unnatürliche Körperhaltung bei der Handhabung einzelner Geräte, degenerative Schäden als Dienstunfall anzuerkennen seien. Die auftretenden Schmerzen bei gewissen Übungen bewirkten in der Wirbelsäule zwar keine spontanen Verletzungen, verursachten jedoch frühzeitige degenerative Veränderungen.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 9. September 1997 wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid vom 3. Februar 1997 mit der Maßgabe, dass der zweite Satz des Spruches des erstinstanzlichen Bescheides zu entfallen und der Spruch wie folgt zu lauten habe:
"Der Magistrat der Stadt Wien weist ihren Antrag vom 5. August 1996 auf Zuerkennung einer Versehrtenrente gemäß § 6 des Unfallfürsorgegesetzes 1967 (UFG 1967) gemäß § 7 UFG 1967 als unbegründet ab".
Begründend führte sie aus, im erstinstanzlichen Verfahren sei auf Grund des Antrages des Beschwerdeführers vom 5. August 1996 zu prüfen gewesen, an welchen Beschwerden er aus jetziger Sicht leide, welche dieser Beschwerden auf den Dienstunfall vom 19. Juni 1989 zurückzuführen seien und ob die unfallkausalen Beschwerden bei ihm zu einer Minderung der Erwerbsfähigkeit in einem rentenbegründenden Ausmaß führten. Dr. S führe in seinem Gutachten vom 8. November 1996 dazu aus, dass beim Beschwerdeführer eine leichte Verschlechterung des Zustandes im Vergleich zum Zeitpunkt des nervenärztlichen Erstgutachtens vom 19. Juni 1991 in Form einer geringen chronischen Reizung der
5. Lumbalwurzel gegeben sei und eine Kausalität dieser Beschwerden mit dem Unfall vom 19. Juni 1989 vorliege. Die dadurch verursachte Minderung der Erwerbsfähigkeit sei mit 10 % zu bewerten. Das zitierte Gutachten erweise sich als schlüssig und widerspruchsfrei, weshalb es als richtig angesehen und der Entscheidung zu Grunde gelegt werden könne. Demnach sei davon auszugehen, dass im Zusammenhang mit dem Dienstunfall vom 19. Juni 1989 zwar eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten sei, jedoch keine Minderung der Erwerbsfähigkeit im Ausmaß von mindestens 20 % vorliege. Demnach seien die Voraussetzungen für die Gewährung einer Versehrtenrente bzw. eines Versehrtengeldes (gemäß § 7 Abs. 1 bzw. § 16 Abs. 1 UFG) nicht erfüllt.
Die Einwendungen des Beschwerdeführers seien als laienhaftes Vorbringen ohne jegliches Argument, warum die Schlussfolgerungen des medizinischen Sachverständigen hinsichtlich des mit 10 % festgesetzten Ausmaßes der Minderung der Erwerbsfähigkeit unrichtig sein sollten, nicht geeignet, das zu Grunde liegende medizinische Gutachten zu entkräften. Den Ausführungen eines Sachverständigen, die nicht von vornherein als unschlüssig zu erkennen seien, könne nur auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten werden. Im Rahmen der vom unfallchirurgischen Sachverständigen vorzunehmenden Beurteilung seien die Verletzungsfolgen des Sturzes vom 3. Februar 1996 nicht zu berücksichtigen gewesen, weshalb sich auch eine Beurteilung der Frage, ob die Verletzungsfolgen dieses Sturzes bei Nichtbestehen einer Wirbelsäulenverletzung geringer ausgefallen wären, erübrigt habe. Die Feststellung des Vorliegens eines Dienstunfalls am 3. Februar 1996 sei nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens gewesen, weshalb sich die belangte Behörde, die nur die Verwaltungssache der unteren Instanz zu behandeln habe, sich damit nicht auseinander setzen habe müssen.
Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens sei die Feststellung eines Anspruches auf Versehrtenrente bzw. Versehrtengeldes auf Grund der durch den Dienstunfall vom 19. Juni 1989 bestehenden Minderung der Erwerbsfähigkeit, nicht aber die Feststellung des Vorliegens einer Berufskrankheit. Auf das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers sei daher auch nicht näher einzugehen gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.
Die belangte Behörde legte den Verwaltungsakt vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Zuerkennung einer Versehrtenrente verletzt. Als Rechtswidrigkeit des Inhalts macht er geltend, die belangte Behörde habe die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit durch den Sachverständigen Dr. S. in seinem Gutachten vom 8. November 1996 ohne Berücksichtigung seines Vorbringens übernommen. Der Bescheid des Bundessozialamtes vom 23. Mai 1996 gehe auch ohne Berücksichtigung der degenerativen Veränderung der Wirbelsäule allein auf Grund der "Läsion L5 links nach Discusoperation L4/5" von einem Grad der Behinderung von 20 % aus. Berücksichtige man, dass bei der Beurteilung der nach einem Unfall verbleibenden Erwerbsfähigkeit die vom Verletzten ausgeübte Erwerbstätigkeit, seine Ausbildung und seine bisherige Arbeitstätigkeit entscheidend seien, sei manifest, dass Dr. S. diese Beurteilungskriterien bei seiner Gutachtenerstattung außer Acht gelassen habe. Auf die konkrete Situation des Beschwerdeführers als Feuerwehrmann, die eine besondere körperliche Eignung voraussetze, sei nämlich nicht eingegangen worden sei. Es sei nicht einsichtig, dass die Einschätzung nach den Bestimmungen des BEinstG höher liegen sollte als die Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne des UFG. Die belangte Behörde hätte daher auf Grund der zumindest divergierenden medizinischen Kalküle das Beweisverfahren ergänzen und die Widersprüche aufklären oder den Ausführungen folgend von einer zumindest 20 %-igen Minderung der Erwerbsfähigkeit ausgehen müssen.
Die Ansicht der belangten Behörde, der Sturz vom 3. Februar 1996 sei als nicht verfahrensgegenständlich nicht in die Beurteilung einzubeziehen, sei verfehlt. Er habe insbesondere in seiner Eingabe vom 19. Dezember 1996 die Feststellung dieses Unfalles als Dienstunfall begehrt. Die belangte Behörde übernehme ungeprüft die Angabe Dris. S, dass der Unfall am 3. Februar 1996 nicht im kausalen Zusammenhang mit dem Dienstunfall vom 19. Juni 1989 stehe. Dies sei jedoch schon deshalb unrichtig, weil sich die Unfallfolgen auf Grund der Behinderung durch den Erstunfall massiver darstellten und diese damit kausal dem als Dienstunfall festgestellten Ereignis vom 19. Juni 1996 zuzuordnen seien. Der Zusammenhang zwischen den Unfällen werde auch dadurch manifest, dass sich der Unfall vom 3. Februar 1996 im Zuge einer aus dem Dienstunfall vom 19. Juni 1989 resultierenden Unfallheilbehandlung ereignet habe, die sein Kuraufenthalt gemäß § 4 Abs. 3 UFG 1967 gewesen sei.
Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften bringt der Beschwerdeführer vor, die belangte Behörde gehe irrig davon aus, dass die Folgen seines Unfalles am 3. Februar 1996 zur Beurteilung der seinerzeit bestehenden Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht heranzuziehen wären. Er habe in seiner Eingabe vom 19. Dezember 1996 die Feststellung dieses Unfalles als Dienstunfall begehrt. Seine Einwände gegen das Gutachten vom 8. November 1996 seien dem Sachverständigen nicht zur Stellungnahme vorgelegt worden. Gemäß § 2 Z. 10 lit. a UFG sei ein Unfall, der im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis stehe, als Dienstunfall zu werten, ebenso gemäß § 2 Z. 10 lit. c leg. cit. ein Unfall auf einem Weg zu einer ärztlichen Untersuchungs- und Behandlungsstelle. In der Zeit des Unfalles vom 3. Februar 1996 habe er sich auf einer im Rahmen seines Dienstverhältnisses ärztlich angeordneten Kur befunden.
§§ 1, 2, 6, 7 und 9 des Unfallfürsorgegesetzes 1967- UFG 1967, LGBl. (für Wien) Nr. 8/1969, lauten auszugsweise (§§ 1 und 9, § 2 Z. 10 lit. a bis c und Z. 12 lit. a sowie § 7 Abs. 1 und 2 Z. 1 in der Stammfassung, § 2 Z. 10 lit. e sowie § 7 Abs. 2 Z. 2 in der Fassung LGBl. Nr. 2/1974, § 2 Z. 10 lit. d in der Fassung LGBl. Nr. 33/1977, § 6 in der Fassung LGBl. Nr. 42/1993, § 7 Abs. 6 und 7 in der Fassung LGBl. Nr. 27/1979):
"Anwendungsbereich
"§ 1. (1) Dieses Gesetz regelt die Ansprüche der Beamten der Bundeshauptstadt Wien, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen auf Leistungen aus Anlass eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit.
...
Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Sinne dieses Gesetzes gilt als
...
10. Dienstunfall: ein Unfall, der sich ereignet
a) im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis;
b) auf einem mit dem Dienstverhältnis zusammenhängenden Weg zum oder vom Ort der Dienstverrichtung;
c) auf einem mit dem Dienstverhältnis zusammenhängenden Weg von oder nach dem ständigen Aufenthaltsort, wenn der Beamte wegen der Entfernung seines ständigen Aufenthaltsortes vom Ort der Dienstverrichtung an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft hat;
d) auf einem Weg vom Ort der Dienstverrichtung oder vom ständigen Aufenthaltsort (Unterkunft) zu einer vor dem Verlassen dieses Ortes bekannt gegebenen ärztlichen Untersuchungs- oder Behandlungsstelle (freiberuflich tätiger Arzt, Ambulatorium, Krankenanstalt) oder Betriebsstätte eines Dentisten zur Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe, Zahnbehandlung oder der Durchführung einer Vorsorge(Gesunden)untersuchung und anschließend auf dem Weg zurück zum Ort der Dienstverrichtung oder zum ständigen Aufenthaltsort (zur Unterkunft); hiebei ist es unerheblich, wann die ärztliche Hilfe oder die Zahnbehandlung erforderlich geworden ist;
e) auf einem Weg vom Ort der Dienstverrichtung oder vom ständigen Aufenthaltsort (von der Unterkunft) zu einer ärztlichen Untersuchungsstelle, wenn sich der Beamte der Untersuchung auf Grund einer gesetzlichen Vorschrift, einer Anordnung der Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien, der Betriebskrankenkasse der Wiener Verkehrsbetriebe oder einer dienstlichen Anordnung unterzieht, und anschließend auf dem Weg zurück zum Ort der Dienstverrichtung oder zum ständigen Aufenthaltsort (zur Unterkunft);
...
12. Zeitpunkt des Eintrittes der Versehrtheit:
a) bei einem Dienstunfall das Unfallereignis;
...
Versehrtenrente
§ 6. Die Versehrtenrente gebührt monatlich und besteht aus der Grundrente (§ 7), der Zusatzrente (§ 10) und der Kinderzulage (§ 12).
Grundrente
§ 7. (1) Dem Versehrten gebührt die Grundrente, wenn seine Erwerbsfähigkeit durch die Folgen eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit über drei Monate nach dem Zeitpunkt des Eintrittes der Versehrtheit hinaus um mindestens 20 v.H. vermindert ist.
(2) Dem Versehrten gebührt die Grundrente auch, wenn seine Erwerbsfähigkeit durch die Folgen eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit über drei Monate nach dem Zeitpunkt des Eintrittes der Versehrtheit hinaus um mindestens 10 v.H. vermindert ist, sofern die gesamte Minderung der Erwerbsfähigkeit nach Berücksichtigung der Folgen nachstehender, dem Dienstunfall oder der Berufskrankheit vorangegangener Schädigungen 20 v.H. erreicht:
1. Arbeitsunfall oder Berufskrankheit nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz,
2. Dienstunfall oder Berufskrankheit nach dem Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967, oder nach Landesgesetzen über Unfallfürsorge,
...
(6) Das Vorliegen eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit ist auf Antrag oder von Amts wegen festzustellen. Eine Meldung über einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit gilt nicht als Antrag. Von Amts wegen hat die Feststellung des Vorliegens eines Dienstunfalles außer in den Fällen des Abs. 7 zweiter Satz nur zu erfolgen, wenn er eine unmittelbar an das Unfallereignis anschließende Dienstunfähigkeit von mehr als drei Tagen zur Folge hatte oder während dieser drei Tage der Tod des Versehrten eintrat. Das Vorliegen einer Berufskrankheit gemäß § 2 Z. 11 lit. b ist nur auf Antrag festzustellen.
(7) Anlässlich der Feststellung nach Abs. 6 ist von Amts wegen der Anspruch auf Grundrente festzustellen. Sonst hat diese Feststellung auf Antrag zu erfolgen.
Erhöhung, Herabsetzung und Entziehung der Grundrente
§ 9. (1) Bei Änderung des Grades der durch den Dienstunfall oder die Berufskrankheit verursachten Minderung der Erwerbsfähigkeit ist die Grundrente auf Antrag oder von Amts wegen zu erhöhen, herabzusetzen oder zu entziehen.
(2) Nach Ablauf von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt des Eintrittes der Versehrtheit darf eine der Verfügungen nach Abs. 1 von Amts wegen bis zum Ablauf von fünf Jahren, nach dem Ablauf von fünf Jahren bis zum Ablauf von acht Jahren und nach dem Ablauf von acht Jahren bis zum Ablauf von elf Jahren ab dem Zeitpunkt des Eintrittes der Versehrtheit jeweils nur einmal erfolgen. Nach Ablauf von elf Jahren ab dem Zeitpunkt des Eintrittes der Versehrtheit ist eine Verfügung nach Abs. 1 von Amts wegen ausgeschlossen.
(3) Bei Anspruch auf eine Versehrtenrente nach § 14 sind die Fristen nach Abs. 2 für die einzelnen Dienstunfälle oder Berufskrankheiten getrennt zu bestimmen.
(4) Die Erhöhung der Grundrente auf Antrag ist von dem der Einbringung folgenden Monat an zu verfügen, wird der Antrag an einem Monatsersten gestellt, von diesem an. Die Berufung gegen den Bescheid, mit dem die Grundrente herabgesetzt oder entzogen wird, hat aufschiebende Wirkung.
(5) Wird einem Versehrten wegen der Folgen eines Dienstunfalles oder wegen einer Berufskrankheit Anstaltspflege gewährt, so darf die Grundrente, die auf Grund dieses Dienstunfalles oder dieser Berufskrankheit gebührt, für die Zeit der Anstaltspflege nicht erhöht, herabgesetzt oder entzogen werden."
Der Beschwerdeführer stützt seinen Anspruch auf Zuerkennung einer Versehrtenrente zunächst darauf, dass die Behörde auf Grund des Bescheides des Bundessozialamtes vom 23. Mai 1996 von einer Minderung seiner Erwerbsfähigkeit von zumindest 20 % hätte ausgehen müssen. Dem ist zu entgegnen, dass Gegenstand des diesem Bescheid zu Grunde liegenden Verfahrens nach dem BEinstG die Feststellung des Ausmaßes der Behinderung als Gesamtkalkül der Leiden und Erkrankungen des Beschwerdeführers gewesen ist und nicht der Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit (iS des UFG 1967). In einem derartigen Verfahren sind sämtliche bestehenden Erkrankungen und Leiden zu berücksichtigen und nicht nur jene, welche die Folgen von Dienstunfällen darstellen. Der Grad der Behinderung ist mit dem der Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht gleichzusetzen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Juni 1998, Zl. 96/12/0037).
Das Vorbringen des Beschwerdeführers, die belangte Behörde hätte auf Grund der zumindest divergierenden medizinischen Gutachten (im Verfahren nach dem UFG und jenem nach dem BEinstG) das Beweisverfahren ergänzen und die Widersprüche aufklären oder den Ausführungen des Bescheides des Bundessozialamtes folgend von einer zumindest 20 %-igen Minderung der Erwerbsfähigkeit ausgehen müssen, ist demnach nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Im Übrigen wäre es dem Beschwerdeführer frei gestanden, ein (schlüssiges) Gutachten eines Sachverständigen seiner Wahl vorzulegen und damit dem schlüssigen nervenärztlichen Gutachten Dris. S. vom 8. November 1996 auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten.
Der Beschwerdeführer macht weiters geltend, dass der von ihm am 3. Februar 1996 während eines Kuraufenthaltes bei einem Spaziergang auf einer Eisplatte erlittene Sturz als "Dienstunfall" im Sinn des UFG 1967 festzustellen sei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Regelung des § 2 UFG 1967 wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass sie im Wesentlichen dem § 175 ASVG entspricht und damit die Rechtsprechung und Lehre zum Begriffsumfang des Arbeitsunfalls auch auf den Dienstunfall im Sinne des UFG 1967 anzuwenden ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. September 1997, Zl. 95/12/0333 mwN).
Die Unfallversicherung nach § 175 Abs. 1 ASVG bezieht vor allem Gefahren in ihren Schutzbereich ein, denen ein Versicherter als Erwerbstätiger ausgesetzt ist. Im Vordergrund stehen dabei Ausübungshandlungen des Versicherten, das sind Handlungen, die durch zwei Bedingungen charakterisiert sind: Die Tätigkeit muss einem vernünftigen Menschen als Ausübung der Erwerbstätigkeit erscheinen (objektive Bedingung) und sie muss vom Handelnden in dieser Intention entfaltet werden (subjektive Bedingung). Von diesen im räumlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit stehenden Tätigkeiten sind die dem privaten Bereich zuzuordnenden so genannten eigenwirtschaftlichen Tätigkeiten abzugrenzen. Bei der Verrichtung der letztgenannten Tätigkeiten besteht kein Versicherungsschutz. Zu den dem privaten unversicherten Lebensbereich zuzurechnenden Verrichtungen zählen vor allem die notwendigen und selbstverständlichen Dinge, denen jeder Mensch völlig unabhängig von seiner beruflichen Tätigkeit nachzugehen pflegt (z.B. Schlafen, Essen, Waschen, Wechseln der persönlichen Wäsche u. dgl.). AuchSpazierengehen ist als eine im persönlichen Interesse stehende, so genannte eigenwirtschaftliche Betätigung zu werten, die ganz allgemein nicht von der Unfallversicherung geschützt wird. Nach der Rechtsprechung wird durch die Verrichtung eigenwirtschaftlicher Tätigkeiten der betriebliche Bezug überlagert, sodass für die Dauer der Verrichtung der privaten Tätigkeit der Versicherungsschutz verloren geht. Dieser "gelöste betriebliche Zusammenhang" kann aber dadurch wieder hergestellt werden, dass die eigenwirtschaftliche Handlung infolge der Ausübung der geschützten Tätigkeit unter erhöhtem Gefahrenrisiko durchgeführt werden musste und dieses erhöhte Risiko auch tatsächlich zum Unfall geführt hat. Für Verrichtungen, die sowohl im privaten als auch im betrieblichen Interesse liegen (so genannte gemischte Tätigkeiten), besteht Versicherungsschutz, wenn die Verrichtung im Einzelfall dazu bestimmt war, auch betrieblichen Interessen wesentlich zu dienen. Treten hingegen bei der Tätigkeit die betrieblichen gegenüber den privaten Interessen erheblich in den Hintergrund, dann ist der Unfall kein Arbeitsunfall (vgl. das Urteil des OGH vom 19. September 2000, 10 Ob S 238/00y).
Der Beschwerdeführer vermeint, sein Sturz vom 3. Februar 1996 sei ein Dienstunfall nach § 2 Z. 10 lit. a und c (im gegebenen Zusammenhang offenkundig gemeint: d oder e) UFG:
Ein Dienstunfall im Sinne der lit. a liegt aber jedenfalls nicht vor, weil sich der Unfall nicht bei der Verrichtung von im örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis stehenden Tätigkeiten ereignet hat.
Das Vorliegen eines Dienstunfalles ist aber auch nach dem klaren Wortlaut des § 2 Z. 10 lit. d) und e) leg. cit. zu verneinen:
Lit. d) erfasst den Schutz des Weges vom Ort der Dienstverrichtung oder dem ständigen Aufenthaltsort (Unterkunft) zu einer ärztlichen Untersuchungs- oder Behandlungsstelle zur Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe, Zahnbehandlung oder der Durchführung einer Vorsorge(Gesunden)untersuchung sowie des Fortsetzungsweges zurück zum Ort der Dienstverrichtung oder dem ständigen Aufenthaltsort (Unterkunft). Der Beamte muss jedoch vor Antritt des Weges seine diesbezügliche Absicht unter Angabe des Ortes der Untersuchung bekannt gegeben haben;
lit. e) schützt den Weg vom Ort der Dienstverrichtung oder dem ständigen Aufenthaltsort (Unterkunft) zu einer Untersuchungsstelle und zurück zur Durchführung einer gesetzlich gebotenen bzw. vom Träger der Unfallfürsorge oder vom Dienstgeber angeordneten Untersuchung.
Die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gehen übereinstimmend davon aus, dass der Beschwerdeführer während eines Kuraufenthaltes bei einem "Spaziergang" zu Sturz kam und sich dabei verletzte. Weder aus dem Beschwerdevorbringen noch aus der Aktenlage ergeben sich jedoch Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer unterwegs war, (nach vorheriger Bekanntgabe!) ärztliche Hilfe in Anspruch zu nehmen (lit. d) oder sich auf dem Weg zu einer (angeordneten) Untersuchung befand (lit. e). Dass der Spaziergang "auf Anweisung des behandelnden Arztes" (Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 19. Dezember 1996) unternommen wurde, vermag an dieser Beurteilung - selbst zutreffendenfalls, was dahin stehen kann - nichts zu ändern.
Die belangte Behörde hat daher im Ergebnis zu Recht den Unfall vom 3. Februar 1996 nicht in ihre Beurteilung einbezogen.
Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH - Aufwandersatzverordnung BGBl. II Nr. 501/2001.
Wien, am 19. März 2003
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:1997120368.X00Im RIS seit
05.05.2003