Norm
ABGB §21Rechtssatz
Im Sinne einer umfassenden Rechtsfürsorgepflicht des Gerichtes für die unter dem besonderen Schutz der Gesetze stehenden, in ihrer Handlungsfähigkeit beschränkten Personen hat es, falls dies zur Behebung des Mangels der Prozeßfähigkeit notwendig erscheint, selbst die zur Bestellung eines gesetzlichen Vertreters erforderlichen Schritte einzuleiten. Gegen derartige gerichtliche Verfügungen ist ein abgesondertes Rechtsmittel unzulässig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0009074Dokumentnummer
JJR_19780125_OGH0002_0010OB00003_7800000_001