Norm
ABGB §1323 DRechtssatz
Während bei einem geschädigten Unternehmer davon ausgegangen werden muß, daß er, hätte er die Reparatur nicht selbst durchgeführt, einen Gewinn durch andere Reparaturen erzielt hätte, sodaß der Schaden eben in den Reparaturkosten einschließlich Gewinn und allfälligen Vorteilen aus einer Rabattgewährung besteht, kann dies von der Bundesstraßenverwaltung nicht gesagt werden, da diese - anders auch als die Österreichischen Bundesbahnen - kein "Unternehmer" und auch nicht in der Lage ist, an Stelle der notwendigen Reparaturen durch ihre sonst entfaltete Tätigkeit Gewinne zu erzielen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0030412Dokumentnummer
JJR_19780125_OGH0002_0010OB00001_7800000_008