RS OGH 1978/1/25 1Ob1/78 (1Ob2/78), 8Ob138/80, 4Ob1554/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.01.1978
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Norm

ABGB §1323 D
AHG §1 Cd10
BStG §5

Rechtssatz

Während bei einem geschädigten Unternehmer davon ausgegangen werden muß, daß er, hätte er die Reparatur nicht selbst durchgeführt, einen Gewinn durch andere Reparaturen erzielt hätte, sodaß der Schaden eben in den Reparaturkosten einschließlich Gewinn und allfälligen Vorteilen aus einer Rabattgewährung besteht, kann dies von der Bundesstraßenverwaltung nicht gesagt werden, da diese - anders auch als die Österreichischen Bundesbahnen - kein "Unternehmer" und auch nicht in der Lage ist, an Stelle der notwendigen Reparaturen durch ihre sonst entfaltete Tätigkeit Gewinne zu erzielen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 1/78
    Entscheidungstext OGH 25.01.1978 1 Ob 1/78
    Veröff: SZ 51/7
  • 8 Ob 138/80
    Entscheidungstext OGH 02.10.1980 8 Ob 138/80
    nur: Bei einem geschädigten Unternehmer davon ausgegangen werden muß, daß er, hätte er die Reparatur nicht selbst durchgeführt, einen Gewinn durch andere Reparaturen erzielt hätte, sodaß der Schaden eben in den Reparaturkosten einschließlich Gewinn und allfälligen Vorteilen besteht. (T1)
  • 4 Ob 1554/95
    Entscheidungstext OGH 28.03.1995 4 Ob 1554/95
    Auch; nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0030412

Dokumentnummer

JJR_19780125_OGH0002_0010OB00001_7800000_008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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