RS OGH 1978/1/25 1Ob1/78 (1Ob2/78), 8Ob93/78, 1Ob642/79, 1Ob636/80, 1Ob729/80, 1Ob814/81, 7Ob613/84,

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Veröffentlicht am 25.01.1978
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Norm

ABGB §1293
ABGB §1323 A

Rechtssatz

Der Schadenersatzanspruch hat den Zweck, einen Ausgleich für die erlittene Einbuße zukommen zu lassen. Die primäre Funktion des gesamten Haftpflichtrechtes liegt in der Verwirklichung dieses Ausgleichsgedankens.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0022586

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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