Norm
ABGB §1293Rechtssatz
Der Schadenersatzanspruch hat den Zweck, einen Ausgleich für die erlittene Einbuße zukommen zu lassen. Die primäre Funktion des gesamten Haftpflichtrechtes liegt in der Verwirklichung dieses Ausgleichsgedankens.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0022586Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
07.11.2018