Norm
VersVG §12 Abs2Rechtssatz
Die Entscheidung über die Entschädigungspflicht ist ebenso wie das qualifizierte Ablehnungsschreiben an den Rechtsbeistand des Versicherten zu richten, wenn dieser den Anspruch für seinen Mandanten geltend gemacht hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0080183Dokumentnummer
JJR_19780126_OGH0002_0070OB00073_7700000_002