Norm
ZPO §228 A1Rechtssatz
Nur wenn wirklich feststeht, dass ein bereits anhängiger Leistungsstreit alles bringen kann, was mit dem Feststellungsbegehren erreicht werden könnte, oder wenn zumindest über das Leistungsbegehren hinausgehende Forderungen nach menschlichem Ermessen auszuschließen sind, ist im Hinblick auf ein anhängiges Leistungsverfahren das rechtliche Interesse an der alsbaldigen Feststellung der Deckungspflicht zu verneinen (Berücksichtigung des Umstandes, dass zu den Leistungen aus der Haftpflichtversicherung auch die Abwehr unbegründeter Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer gehört.).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0038965Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
14.12.2020