RS OGH 1978/1/26 7Ob3/78, 8Ob570/84, 7Ob18/02a, 9ObA5/04g, 7Ob112/05d, 7Ob85/05h, 7Ob291/06d, 7Ob120

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.01.1978
beobachten
merken

Norm

ZPO §228 A1
ZPO §228 B3cc
ZPO §228 C1

Rechtssatz

Nur wenn wirklich feststeht, dass ein bereits anhängiger Leistungsstreit alles bringen kann, was mit dem Feststellungsbegehren erreicht werden könnte, oder wenn zumindest über das Leistungsbegehren hinausgehende Forderungen nach menschlichem Ermessen auszuschließen sind, ist im Hinblick auf ein anhängiges Leistungsverfahren das rechtliche Interesse an der alsbaldigen Feststellung der Deckungspflicht zu verneinen (Berücksichtigung des Umstandes, dass zu den Leistungen aus der Haftpflichtversicherung auch die Abwehr unbegründeter Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer gehört.).

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 3/78
    Entscheidungstext OGH 26.01.1978 7 Ob 3/78
  • 8 Ob 570/84
    Entscheidungstext OGH 08.11.1984 8 Ob 570/84
    nur: Nur wenn wirklich feststeht, dass ein bereits anhängiger Leistungsstreit alles bringen kann, was mit dem Feststellungsbegehren erreicht werden könnte, oder wenn zumindest über das Leistungsbegehren hinausgehende Forderungen nach menschlichem Ermessen auszuschließen sind, ist im Hinblick auf ein anhängiges Leistungsverfahren das rechtliche Interesse an der alsbaldigen Feststellung der Deckungspflicht zu verneinen. (T1)
  • 7 Ob 18/02a
    Entscheidungstext OGH 29.04.2002 7 Ob 18/02a
    Vgl auch
  • 9 ObA 5/04g
    Entscheidungstext OGH 09.06.2004 9 ObA 5/04g
    nur T1
  • 7 Ob 112/05d
    Entscheidungstext OGH 08.06.2005 7 Ob 112/05d
    nur T1
  • 7 Ob 85/05h
    Entscheidungstext OGH 28.09.2005 7 Ob 85/05h
    nur T1
  • 7 Ob 291/06d
    Entscheidungstext OGH 08.03.2007 7 Ob 291/06d
    Beisatz: Beabsichtigt der Versicherungsnehmer, das Sachverständigenverfahren in Anspruch zu nehmen, so steht es ihm frei, dieses Verfahren zu beantragen. Unterlässt er dies vor Klagseinbringung und hat auch der Versicherer auf die Durchführung des Verfahrens durch Ablehnung der Versicherungsleistung verzichtet, so kann der Versicherungsnehmer bereits eine Leistungsklage einbringen. Ihm fehlt das nach § 228 ZPO notwendige rechtliche Interesse an einer Feststellungsklage. (T2)
  • 7 Ob 120/10p
    Entscheidungstext OGH 29.09.2010 7 Ob 120/10p
    Auch; Beis wie T2
  • 5 Ob 193/10h
    Entscheidungstext OGH 09.02.2011 5 Ob 193/10h
    Vgl auch
  • 3 Ob 150/13z
    Entscheidungstext OGH 08.10.2013 3 Ob 150/13z
  • 7 Ob 123/20v
    Entscheidungstext OGH 21.10.2020 7 Ob 123/20v

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0038965

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten