RS OGH 1978/1/26 7Ob733/77, 1Ob647/78, 7Ob646/78, 5Ob532/80, 3Ob653/86, 4Ob562/88, 3Ob539/90, 4Ob312

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.01.1978
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Norm

ABGB §565
ABGB §566

Rechtssatz

Die Testierfähigkeit fehlt nur dann, wenn der Erblasser nicht einmal das Bewußtsein hatte, eine letztwillige Anordnung zu treffen und ihm das Verständnis ihres Inhaltes zur Gänze abging. Die Beeinträchtigung des Bewußtseins des Erblassers muß so weit gehen, daß die normale Freiheit der Willensbildung aufgehoben ist.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 733/77
    Entscheidungstext OGH 26.01.1978 7 Ob 733/77
    Veröff: SZ 51/8
  • 1 Ob 647/78
    Entscheidungstext OGH 14.06.1978 1 Ob 647/78
  • 7 Ob 646/78
    Entscheidungstext OGH 07.09.1978 7 Ob 646/78
    nur: Die Testierfähigkeit fehlt nur dann, wenn der Erblasser nicht einmal das Bewußtsein hatte, eine letztwillige Anordnung zu treffen und ihm das Verständnis ihres Inhaltes zur Gänze abging. (T1)
  • 5 Ob 532/80
    Entscheidungstext OGH 20.05.1980 5 Ob 532/80
  • 3 Ob 653/86
    Entscheidungstext OGH 01.04.1987 3 Ob 653/86
    nur: Die Beeinträchtigung des Bewußtseins des Erblassers muß so weit gehen, daß die normale Freiheit der Willensbildung aufgehoben ist. (T2) Veröff: JBl 1987,655
  • 4 Ob 562/88
    Entscheidungstext OGH 14.06.1988 4 Ob 562/88
    Vgl auch; nur T2; Beisatz: Hat der Erblasser zwar den Willen, ein Testament zu errichten, und ist er auch in der Lage, zu erkennen, daß er ein Testament errichtete, ist er aber in der Freiheit seiner Willensbildung durch eine geistige Erkrankung gehindert, dann fehlt ihm die volle Besonnenheit, die Voraussetzung für die Gültigkeit eines Testaments. (T3)
  • 3 Ob 539/90
    Entscheidungstext OGH 27.06.1990 3 Ob 539/90
    Vgl aber; Beis wie T3; SZ 63/116
  • 4 Ob 312/97d
    Entscheidungstext OGH 28.10.1997 4 Ob 312/97d
    Auch
  • 6 Ob 317/01p
    Entscheidungstext OGH 31.01.2002 6 Ob 317/01p
    nur T1
  • 1 Ob 28/03d
    Entscheidungstext OGH 14.10.2003 1 Ob 28/03d
    nur T1; Beis ähnlich wie T3
  • 6 Ob 129/05x
    Entscheidungstext OGH 14.07.2005 6 Ob 129/05x
    Auch; Beisatz: An die Testierfähigkeit legt die Rechtsprechung weniger strenge Maßstäbe an als an die Geschäftsfähigkeit. Richtschnur für die Bejahung der Testierfähigkeit sind die kognitiven Fähigkeiten eines 14-Jährigen. Nicht jede geistige Erkrankung oder bloße Abnahme der geistigen Kräfte schließt die Testierfähigkeit aus. Es darf nur nicht die Freiheit der Willensbildung aufgehoben sein, insbesondere etwa infolge von Wahnvorstellungen. Jedenfalls muss immer das Bewusstsein vorliegen, ein Testament zu errichten. (T4); Beisatz: Hier: Zu § 569 ABGB idF vor dem KindRÄG 2001. Umfang der Prüfpflicht des Notars. (T5)
  • 4 Ob 198/11p
    Entscheidungstext OGH 17.01.2012 4 Ob 198/11p
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T3; Beis ähnlich wie T4; Beis wie T5
  • 2 Ob 162/16m
    Entscheidungstext OGH 27.07.2017 2 Ob 162/16m
    Auch; Veröff: SZ 2017/83

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0012402

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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