Norm
MG §19 Abs2 Z10 A1Rechtssatz
Als Weitergabe im Sinne des § 19 Abs 2 Z 10 erster Fall MG ist jede entgeltliche oder unentgeltliche Gebrauchsüberlassung zu verstehen, auch wenn der Mieter bloß unwesentliche Benützungsvorbehalte gemacht oder einen Teil der Bestandräumlichkeiten nur zum Scheine behalten hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0068834Zuletzt aktualisiert am
25.09.2008