Norm
ABGB §565Rechtssatz
Hat der Kläger im Erbrechtsprozeß eine die Testierfähigkeit ausschließende geistige Erkrankuung des Erblassers bewiesen, so obliegt es nunmehr dem beklagten Testamenserben, den Gegenbeweis zu erbringen, daß das Testament vom Erblasser während eines lichten Augenblickes errichtet worden ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0012403Dokumentnummer
JJR_19780126_OGH0002_0070OB00733_7700000_002