Norm
JN §99Rechtssatz
Aufschiebend bedingte Rechte sind als Vermögen im Sinne des § 99 JN zu betrachten, wenn der Eintritt der Bedingung von einem Willensakt des Beklagten abhängig ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0046848Dokumentnummer
JJR_19780126_OGH0002_0070OB00745_7700000_002