Norm
EheG §49 A1cRechtssatz
Maßgebend ist nicht nur die Gesinnung des Mißhandelnden, etwa seine besondere Rohheit und Lieblosigkeit, sondern ebenso die Gegenüberstellung mit dem Verhalten des anderen Gatten, die selbst Mißhandlungen als begreifliche Reaktion erscheinen lassen kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0056693Dokumentnummer
JJR_19780126_OGH0002_0070OB00714_7700000_001