Norm
FinStrG §35 Abs2Rechtssatz
Die Tatsache, daß die Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer von der Umsatzsteuer abgesetzt werden kann (sodaß eine unrichtig festgesetzte Einfuhrumsatzsteuer keine finanziellen Auswirkungen hat), hindert nicht die Unterstellung einer Einfuhrumsatzsteuerverkürzung unter § 35 Abs 2 (§ 36 Abs 2) FinStrG.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0076294Dokumentnummer
JJR_19780130_OGH0002_0130OS00207_7700000_001