Norm
StGB §299Rechtssatz
§ 299 Abs 3 StGB verlangt nicht Handeln ausschließlich zur Selbstbegünstigung, es genügt, wenn der Täter auch nur zum Teil sich selbst (mitbegünstigen) begünstigen wollte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0095968Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
19.10.2017