Norm
StGB §277Rechtssatz
Das Wesen der Bandenbildung besteht im Gegensatz zum Komplott darin, daß die geplanten Straftaten nicht näher (allenfalls nur der Art nach) vorbestimmt sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0095727Zuletzt aktualisiert am
25.09.2008