Norm
RAO §9Rechtssatz
Wünscht ein Mandant von einem Anwalt ein bestimmtes Vorgehen, und ist dieses Vorgehen im Rahmen der Gesetze möglich und zulässig, dann kann es dem Anwalt nicht zum Vorwurf gemacht werden, wenn er ein derartiges Mandat übernimmt oder ausführt, und zwar auch dann nicht, wenn es auch noch sonstige gesetzliche Möglichkeiten gäbe, die vielleicht den Interessen des Mandanten ebenso oder sogar besser hätten dienen können (Anzeige anhängiger Strafverfahren an die Disziplinarbehörde des Gegners des Mandanten).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0072021Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
05.01.2017