- 8 Ob 201/77
Entscheidungstext OGH 31.01.1978 8 Ob 201/77
- 6 Ob 780/80
Entscheidungstext OGH 04.03.1981 6 Ob 780/80
Auch; Beisatz: Insbesondere wenn eine gegenteilige Behauptung gar nicht vorliegt. (T1)
- 7 Ob 799/81
Beisatz: Ein solches Vorgehen muss aber mit den Parteien erörtert werden, wenn der Gegenbeweis der Unrichtigkeit der offenkundigen Tatsachen nicht geradezu aussichtslos erscheint. (T2) Veröff: SZ 55/116
- 3 Ob 645/82
Entscheidungstext OGH 01.12.1982 3 Ob 645/82
- 14 ObA 6/87
Vgl; Beis wie T2 nur: Ein solches Vorgehen muss aber mit den Parteien erörtert werden. (T3)
- 1 Ob 46/87
Beis wie T2
- 10 ObS 160/92
Beis wie T2; Beisatz: Unzweifelhafte offenkundige Tatsachen darf das Berufungsgericht auch ohne Erörterung von Amts wegen zugrunde legen. (T4) Veröff: SSV - NF 6/87
- 10 ObS 198/94
Beis wie T4
- 10 ObS 2385/96z
Entscheidungstext OGH 22.10.1996 10 ObS 2385/96z
Beis wie T4; Beisatz: Um solche offenkundige Tatsachen handelt es sich bei den Anforderungen an Verweisungsberufe, die weitgehend vor den Augen der Öffentlichkeit ausgeübt werden. (T5)
- 10 ObS 157/97d
Beis wie T4; Beis wie T5
- 10 ObS 297/97t
Beis wie T5
- 10 ObS 60/99t
Beis wie T5
- 10 ObS 362/99d
- 10 ObS 247/01y
Vgl auch
- 10 ObS 263/01a
Vgl aber; Beisatz: Dem Berufungsgericht steht es nicht zu, allein mit dem Hinweis auf Allgemeinkundigkeit von Feststellungen abzugehen, die das Erstgericht aufgrund unmittelbarer Beweisaufnahme getroffen hat. Da die Allgemeinkundigkeit einer Tatsache bezweifelt werden kann und der Beweis der Unrichtigkeit offenkundiger Tatsachen zulässig ist, muss das Berufungsgericht das von ihm beabsichtigte Abweichen von erstinstanzlichen Feststellungen mit den Parteien erörtern und ihnen Gelegenheit geben, den Beweis der Unrichtigkeit einer vom Gericht als offenkundig beurteilten Tatsache anzutreten. (T6)
- 10 ObS 259/02i
Vgl aber; Beis wie T6; Beis wie T4; Beis wie T3; Beisatz: Bei den Anforderungen an Verweisungsberufe, die weitgehend vor den Augen der Öffentlichkeit ausgeübt werden, kann es sich zwar um offenkundige Tatsachen handeln, vor allem im Hinblick auf gleichartige, dem Gericht bereits bekannte Fälle. Die Anforderungen sind jedoch hier nicht so unzweifelhaft, dass sie der Entscheidung ohne Erörterung mit den Parteien zu Grunde gelegt werden könnten (anders noch T5). Gleiches gilt für die hier auch relevante Frage der Anzahl von Arbeitsplätzen in möglichen Verweisungsberufen (anders noch SSV-NF10/69). (T7)
- 10 ObS 273/02y
Vgl auch; Beis wie T6; Beis wie T4; Beis wie T3; Beis wie T7
- 10 ObS 355/02g
Vgl; Beis wie T3; Beisatz: Dies entspricht einem fairen Verfahren gemäß Art 6 EMRK. (T8)
- 10 ObS 73/03p
Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T5; Beis wie T8
- 10 ObS 92/03g
Beis wie T4; Beis wie T3
- 10 Ob 38/03s
Vgl; Beis wie T7 nur: Die Anforderungen sind jedoch hier nicht so unzweifelhaft, dass sie der Entscheidung ohne Erörterung mit den Parteien zu Grunde gelegt werden könnten. (T9)
- 10 ObS 265/03y
Auch; Beis wie T2
- 7 Ob 254/06p
Beisatz: Hier: Dass der Begriff „Die Freiheitlichen" mit der Klägerin assoziiert werde und Verkehrsgeltung habe. (T10)
- 3 Ob 115/08w
Vgl aber; Beis ähnlich wie T6; Beisatz: Umso mehr müssen nicht offenkundige Tatsachen mit den Parteien erörtert werden. (T11)
Beisatz: Hier: Frage, ob ein Grundstück im Grenzkataster enthalten ist. (T12)
- 10 ObS 111/09k
Vgl; Beis wie T9
- 10 ObS 180/10h
Auch; Beis wie T7
- 1 Ob 210/10d
Beis wie T2; Beis wie T4
- 3 Ob 153/12i
Entscheidungstext OGH 19.09.2012 3 Ob 153/12i
Auch; Beis wie T9
- 4 Ob 189/14v
Entscheidungstext OGH 16.12.2014 4 Ob 189/14v
Beis wie T2; Beis wie T4; Beisatz: Diese Erwägungen sind grundsätzlich auf das markenrechtliche Widerspruchsverfahren zu übertragen. (T13)
- 10 Ob 57/16d
Entscheidungstext OGH 25.04.2017 10 Ob 57/16d
Beis wie T2; Beis wie T6; Beisatz: Diese Grundsätze gelten sowohl für allgemeinkundige wie auch gerichtskundige Tatsachen im Sinn des
§ 269 ZPO. (T14)
- 8 Ob 48/17t
Entscheidungstext OGH 24.08.2017 8 Ob 48/17t
Vgl aber; Beis wie T2; Beis wie T6; Beis wie T14; Beisatz: Hat das Berufungsgericht sein Vorgehen mit den Parteien nicht erörtert, um die Gelegenheit zum Beweis der Unrichtigkeit der als gerichtskundig angenommenen Tatsachen zu ermöglichen, kann dies einen Verfahrensmangel begründen. (T15)
Veröff: SZ 2017/85
- 1 Ob 223/17a
Auch; Beis wie T3; Beisatz: Hier:
§ 14 KSchG; a-limine-Prüfung; Übergabsauftrag; das Erstgericht legt seiner Zuständigkeitsentscheidung - nachdem es dem Antragsteller die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt hat - die ihm aufgrund seiner amtlichen Tätigkeit bekannte Tatsache der Unternehmereigenschaft des Vermieters zugrunde. (T16)
- 1 Ob 151/18i
Beis wie T14
- 6 Ob 129/18s
Beis ähnlich wie T2; Beis wie T8; Beis wie T15
- 10 ObS 6/20k
- 1 Ob 141/20x
Auch
- 10 Ob 39/21i
- 5 Ob 4/22g
Beis wie T4