RS OGH 1978/1/31 3Ob12/78, 3Ob203/88, 3Ob146/18v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.01.1978
beobachten
merken

Norm

EO §39 Abs1 Z8 IIIH
EO §39 Abs1 Z8 IVE

Rechtssatz

Die Frage, ob sich erwarten oder nicht erwarten läßt, daß die "Durchführung der Exekution" einen deren Kosten übersteigenden Ertrag ergeben wird (§ 39 Abs 1 Z 8 EO), kann vorher niemals mit apodiktischer Sicherheit beantwortet werden, es ist daher in jedem Fall nur eine gewissenhafte Prognose möglich. Gerade bei Verwertung von Bestandrechten kommt es hiebei besonders auf die Umstände des jeweiligen Einzelfalles an.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0001553

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten