Norm
KFG 1967 §63 Abs3Rechtssatz
Die Heranziehung der hinsichtlich der einheitlichen Streitpartei entwickelten Grundsätze verbietet sich insoweit, als im Hinblick auf die Verschiedenheit der Voraussetzungen und des Umfanges der Haftung von Versicherer, versichertem Halter und versichertem Lenker ein die Klage hinsichtlich des einen Streitgenossen abweisendes Urteil keineswegs auch hinsichtlich des anderen im gleichen Sinne ausfallen muß.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0035438Dokumentnummer
JJR_19780131_OGH0002_0080OB00211_7700000_001