Norm
EO §78Rechtssatz
Wurde im Exekutionsverfahren (im Rechtsmittelverfahren) auf Nebengebühren eingeschränkt oder eingestellt, muss aber diesem Zeitpunkt die Rechtsmittelbeschränkung des § 528 Abs 1 Z 5 ZPO angewendet werden, sie verhindert ab diesem Zeitpunkt die Befassung des OGH mit allen vorausgegangenen Entscheidungen in dieser Exekutionssache.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0002334Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
23.09.2019