Norm
ABGB §1165 DRechtssatz
Umfaßt der Planungsauftrag auch die Detailplanung, so hat der Baumeister auch für die auf mangelnder oder unausreichender Planerstellung beruhenden Baufehler einzustehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0021787Dokumentnummer
JJR_19780201_OGH0002_0010OB00692_7700000_001