Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;Norm
BDG 1979 §220 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch, Senatspräsident Dr. Germ und Hofrat Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde des Mag. T in W, vertreten durch Riedl & Ringhofer, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Leistungsfeststellungskommission für Bundeslehrer beim Landesschulrat für Oberösterreich vom 20. März 2000, Zl. 3-LK-1/5-00, betreffend Leistungsfeststellung für das Schuljahr 1998/99, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.089,68 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht als Professor in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund; seine Dienststelle ist die Höhere Technische Bundeslehranstalt W.
Nach dem Beschwerdevorbringen hatte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. Oktober 1999 bei seiner Dienstbehörde die Feststellung beantragt, dass er den zu erwartenden Arbeitserfolg im Schuljahr 1998/99 durch besondere Leistungen erheblich überschritten habe. Er wies in diesem Antrag u. a. auf seine gute Arbeit als Klassenvorstand und auf seine über die Unterrichtserteilung hinausgehenden Aktivitäten wie z. B. die Koordination der Fachgruppe der Deutsch-Lehrer, sein Bemühen um eine Attraktivierung der Schüler- und Lehrerbücherei sowie die Organisation von Theatervorstellungen hin.
Bei den in Kopie vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens findet sich dann ein vom Schulleiter erstellter formularmäßiger "Bericht zur Leistungsfeststellung" vom 28. Oktober 1999, in dem zu den einzelnen Beurteilungsmerkmalen jeweils - nur wertend - festgestellt wird, dass keine besonderen Leistungen des Beschwerdeführers hätten festgestellt werden können.
Hiezu erstattete der Beschwerdeführer mit 9. November 1999 eine umfangreiche Stellungnahme, in der er insbesondere seine Tätigkeit im Bereich der Lehrerfortbildung, seine Ausbildung zum Internet-Trainer, die Durchführung von Kulturinitiativen durch ihn mit Schülern und die Organisation von Schultheatervorstellungen sowie die Absolvierung des Lehrganges für Bibliothekare durch ihn mit ausgezeichnetem Erfolg, und ähnliche Aktivitäten darstellte.
Da die daraufhin ergangene (nicht bei den vorgelegten Akten befindliche) "Mitteilung" der Dienstbehörde vom 26. November 1999 dem Antrag des Beschwerdeführers nicht entsprach, wandte sich der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20. Dezember 1999 an die belangte Behörde und beantragte die Leistungsfeststellung durch diese.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde wie folgt entschieden:
"Der Antrag von Prof. Mag. T vom 20. 12. 1999 auf Feststellung, dass er im Schuljahr 1998/99 den zu erwartenden Arbeitserfolg durch besondere Leistungen erheblich überschritten hat, wird a b g e w i e s e n . Prof. Mag. T hat im Schuljahr 1998/99 den zu erwartenden Arbeitserfolg aufgewiesen.
Rechtsgrundlagen der Entscheidung:
§§ 87 Abs 5 und 81 Abs 1 Z 2 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl 333/1979, in der geltenden Fassung."
Zur Begründung führt die belangte Behörde nach Darstellung des Verfahrensablaufes im Wesentlichen weiter aus, sie habe in ihren Sitzungen vom 2. Februar und vom 8. März 2000 nach ergänzender schriftlicher Stellungnahme der Direktion Folgendes erhoben:
"Auf Grund des vorliegenden Sachverhaltes, insbesondere der Berichte der Direktion vom 28. 10. 1999 und vom 28. 2. 2000, dem Antrag von Prof. Mag. T vom 12. 10. 1999 und seiner Stellungnahme vom 9. 11. 1999, ging die Leistungsfeststellungskommission zu den Merkmalen 1, 3 und 4 gemäß der Verordnung des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Sport vom 26. 3. 1985, BGBl 242/1985 in der derzeit geltenden Fassung, über die Beurteilung der Leistung der Lehrer, der Erzieher und Schulleiter von der Erwiesenheit der Darlegung des Sachverhaltes durch Herrn Dir. DI Mag. L in seinen beiden Stellungnahmen aus.
Zum zweiten Merkmal zur Leistungsfeststellung kam die Leistungsfeststellungskommission auf Grund der dürftigen und in der Substanz den Aussagen des Antragstellers nicht widersprechenden Angaben des Schulleiters zu dem Schluss, dass sich der Sachverhalt, wie von Prof. Mag. T geschildert, verhielt.
Die Leistungsfeststellungskommission hat die einzelnen Merkmale zur Leistungsfeststellung im Sinne der oben zitierten Verordnung gesondert behandelt und zu den einzelnen Punkten Folgendes erhoben und festgestellt:
Zu Punkt 1: Vermittlung des im Lehrplan vorgeschriebenen Lehrstoffes gemäß dem Stand der Wissenschaft sowie unter Beachtung der dem Unterrichtsgegenstand entsprechenden didaktischen und methodischen Grundsätzen:
Zu diesem Merkmal führte der Antragsteller aus, dass er in seiner Unterrichtstätigkeit den Stand der Wissenschaft sowie die methodischen und didaktischen Grundsätze berücksichtige. Er wies unter Aufzählung zahlreicher von ihm absolvierter Seminare darauf hin, dass er sein Wissen auf diesem Gebiet in mehrfacher Hinsicht ständig erweitern und auffrischen habe können.
Demgegenüber beschrieb die Direktion die Unterrichtsleistung als erfolgreiche und gute, aber nicht überdurchschnittliche Leistung.
Die Kommission kam zu dem Schluss, dass die Absolvierung von Fortbildungsveranstaltungen allein zwar an und für sich die Basis für eine ausgezeichnete Unterrichtsarbeit schaffen kann, es jedoch für eine ausgezeichnete Beurteilung dieses Merkmales der pädagogischen Umsetzung der vermittelten Seminarinhalte bedarf. Diese ist Prof. Mag. T nach glaublicher Aussage seines Direktors nicht gelungen bzw. es erfolgte nicht einmal eine entsprechende Behauptung des Antragstellers.
Die Leistungsfeststellungskommission kam daher zu dem Schluss, dass Prof. Mag. T zu diesem Kalkül keinen überdurchschnittlichen Arbeitserfolg aufgewiesen hat.
Zu Punkt 2: Erzieherisches Wirken:
Prof. Mag. T schilderte in seiner Stellungnahme, dass ihm das erzieherische Wirken ein besonderes Anliegen und er neben der reinen Lehrstoffvermittlung auch um persönlichkeitsbildende Tätigkeit bemüht sei. Diverse besuchte Kurse kämen ihm dabei zugute. Besonders als Klassenvorstand lege er großen Wert auf Berücksichtigung gruppendynamischer Entwicklungen und die Herstellung einer guten Klassengemeinschaft.
Demgegenüber wandte der Direktor der HTBLA W ein, dass Prof. Mag. T über verschiedene, öfters in der Klasse notwendige Maßnahmen hinwegsähe und Ordnung und Sauberkeit in der Klasse nur beschränkt vorhanden seien.
Da der Schulleiter jedoch nicht anführte, welche Maßnahmen in welchen Situationen notwendig gewesen wären, und er den ihm bekannten Ausführungen des Antragstellers in der Sache nichts entgegenbrachte, war den Ausführungen von Prof. Mag. T zu folgen. Die Leistungsfeststellungskommission kam daher zu der Überzeugung, dass zu diesem Kalkül ein überdurchschnittlicher Arbeitserfolg vorliegt.
Zu Punkt 3: Die für die Unterrichts- und Erziehertätigkeit erforderliche Zusammenarbeit mit den anderen Lehrern sowie mit den Erziehungsberechtigten:
Prof. Mag. T führte aus, dass er Mitglied des gewerkschaftlichen Betriebsausschusses und Ersatzmitglied im Schulgemeinschaftsausschuss sei und regelmäßig mit Kollegen seiner Fächer an seiner und anderen Schulen und mit Kollegen, die in seiner Klasse unterrichten, gedeihlich zusammenarbeite.
Der Direktor bescheinigte ihm eine nicht immer friktionsfreie Zusammenarbeit und führte des Weiteren aus, dass die Tätigkeit in ARGE-Gruppen und als Koordinator der Fachgruppe Deutschlehrer an der HTBL W schon einige Jahre zurückliege. Im Bericht des Leiters wurde auch dokumentiert, dass Prof. Mag. T sich geweigert habe, in Arbeitskreisen an der Schule zur Qualitätssicherung und Schulentwicklung mitzuarbeiten, was mit dem Durchstreichen des entsprechenden Anmeldeformulars dokumentiert worden sei.
Während die Kommission die Arbeit im gewerkschaftlichen Betriebsausschuss sowie als Ersatzmitglied des Schulgemeinschaftsausschusses für positiv erachtete, wurde die Weigerung der Mitarbeit zum Thema Schulentwicklung und Qualitätssicherung schwer wiegend negativ beurteilt. Dem Antragsteller als Mitglied des gewerkschaftlichen Betriebsausschusses müsste das Prosperieren der Schule ein besonderes Anliegen sein. Eine strikte Weigerung der Zusammenarbeit mit anderen Kollegen bei diesem für die Schule so wesentlichen Thema steht einer ausgezeichneten Beurteilung dieses Kalküls entgegen.
Zu Punkt 4: Erfüllung übertragener Funktionen sowie der administrativen Aufgaben:
Prof. Mag. T beschrieb die Erfüllung seiner administrativen Arbeiten als korrekt, termingerecht und sorgfältig. Besonders hob er seine Leistungen in Bezug auf die Schulbibliothek und als Kustos für die Lehrer- und Schülerbücherei hervor. Seit seiner Übernahme dieser Funktion sei die Bibliothek in einen geeigneten Raum übersiedelt, die Aufnahme aller vorhandenen Medien in die EDV abgeschlossen und eine Neuordnung der Bücher in einer für die Schüler entwickelten Systematik vorgenommen worden. Er habe auch entsprechende Ausbildungen dafür absolviert. Diverse Neuerwerbungen von Büchern gingen auf seine Arbeit zurück.
Demgegenüber wurde im Leiterbericht vermerkt, dass die Funktion des Kustos für die Bibliothek zwar erfüllt würde, aber keine darüber hinausgehenden Leistungen vorlägen. In seiner Stellungnahme führte der Leiter weiter aus, dass die Anschaffung der Bücher ohne Befassung der zuständigen Abteilungsvorstände entgegen der Notwendigkeit, Fachbücher einzukaufen, zu sehr auf den Erwerb von Belletristikwerken hinausgelaufen sei.
Die dem Lehrer aufgetragene Korrektur informeller Tests hätte er nur widerwillig unter Vorrechnung der dazu notwendigen Zeit vorgenommen. Des Weiteren wäre er nicht bereit gewesen, zusätzliche Arbeiten für den ‚Tag der offenen Tür' zu übernehmen.
Die Beschreibung der Erfüllung der administrativen Aufgaben durch Prof. Mag. T als korrekt, termingerecht und sorgfältig entspricht dem zu erwartenden Arbeitserfolg. Wenn auch seine Bemühungen um die Schulbibliothek auf der einen Seite positiv vermerkt wurde, so steht doch auf der anderen Seite die Verweigerung der Mitarbeit beim ‚Tag der offenen Tür' und die widerwillig vorgenommene Korrektur der informellen Tests einer insgesamt ausgezeichneten Beurteilung dieses Kalküls entgegen."
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.
Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt. Die angeblich mit der Gegenschrift abgesendeten Verwaltungsakte sind beim Verwaltungsgerichtshof nicht eingetroffen. Nach Urgenz durch den Verwaltungsgerichtshof wurden teilweise Kopien der Aktenvorgänge vorgelegt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Der Beschwerdeführer sieht sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Leistungsfeststellung dahingehend, dass er im Schuljahr 1998/99 im Sinne des § 81 Abs. 1 Z. 1 BDG 1979 in Verbindung mit § 220 dieses Gesetzes den zu erwartenden Arbeitserfolg durch besondere Leistungen erheblich überschritten habe, durch unrichtige Anwendung der §§ 81 ff und "229 BDG 1979" (richtig wohl: 220 BDG 1979), sowie durch unrichtige Anwendung der Leistungsfeststellungsverordnung für Lehrer, Erzieher und Schulleiter, BGBl. Nr. 242/1985, weiters durch unrichtige Anwendung der Vorschriften über die Sachverhaltsermittlung, das Parteiengehör und die Bescheidbegründung verletzt.
Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, die belangte Behörde berufe sich auf einen Bericht der Direktion vom 28. Februar 2000, der ihm aber nicht zur Kenntnis gebracht worden sei, obwohl es sich dabei offensichtlich um das für die Entscheidung maßgebliche Beweismittel gehandelt habe. Es wird dann in der Beschwerde zu den Beurteilungspunkten 1, 3 und 4 anknüpfend an den Angaben des Direktors im Wesentlichen ausgeführt, was der Beschwerdeführer vorgebracht hätte, wenn ihm Parteiengehör gewährt worden wäre. So bringt der Beschwerdeführer beispielsweise vor, dass der "glaublichen Aussage" des Direktors zum Beurteilungspunkt 1 zur zusätzlichen Wissensumsetzung schon deshalb nicht gefolgt werden dürfe, weil der Direktor während des Beurteilungszeitraumes kein einziges Mal an einem vom Beschwerdeführer gehaltenen Unterricht teilgenommen habe. Zum Beurteilungspunkt 3 weist der Beschwerdeführer darauf hin, es sei völlig tatsachenwidrig, dass seine Tätigkeit in den Arbeitsgruppen sowie als Koordinator der Fachgruppe schon einige Jahre zurückliege, er habe diese Tätigkeiten vielmehr "bis heuer ununterbrochen ausgeübt", was leicht beweisbar sei. Die Nichteilnahme am Arbeitskreis "Qualitätssicherung und Schulentwicklung" habe gar nicht den Beurteilungszeitraum betroffen. Auch die Angaben zum Beurteilungspunkt 4 seien mehrfach unrichtig und ergänzungsbedürftig geblieben. Insbesondere sei die Behauptung unwahr, er hätte bei der Beschaffung der Bücher die Abteilungsvorstände nicht kontaktiert.
Die im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des BDG 1979 lauten:
§ 81 Abs. 1 BDG 1979 in der Fassung des Besoldungsreform-Gesetzes 1994, BGBl. Nr. 550:
"(1) Leistungsfeststellung ist die rechtsverbindliche Feststellung, dass der Beamte im Beurteilungszeitraum den zu erwartenden Arbeitserfolg
1.
durch besondere Leistungen erheblich überschritten,
2.
aufgewiesen oder
3.
trotz zweimaliger nachweislicher Ermahnung, wobei die zweite Ermahnung frühestens drei Monate und spätestens fünf Monate nach der ersten zu erfolgen hat, nicht aufgewiesen
hat. Für das Ergebnis dieser Feststellung sind der Umfang und die Wertigkeit der Leistungen des Beamten maßgebend.
..."
§ 81a Abs. 1 BDG 1979 lautet:
"(1) Für eine Leistungsfeststellung nach § 81 Abs. 1 Z 1 oder 2 ist der Beurteilungszeitraum das vorangegangene Kalenderjahr."
Die Bestimmungen über die Leistungsfeststellung sind nach § 220 Abs. 1 BDG 1979 auf Lehrer mit bestimmten Abweichungen anzuwenden; insbesondere tritt an die Stelle des Kalenderjahres das Schuljahr und an die Stelle des Monates Jänner der Monat Oktober.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind mangels einer ausdrücklichen oder erkennbaren Ausnahme auf das mit Bescheid abzuschließende Leistungsfeststellungsverfahren, wie sich aus § 1 DVG ergibt, die Bestimmungen des DVG und in dem durch das DVG vorgegebenen Rahmen das AVG anzuwenden (vgl. beispielsweise die hg. Erkenntnisse vom 15. Dezember 1989, Zl. 87/09/0009, oder vom 8. September 1993, Zl. 92/09/0399).
Nach dem auch im Leistungsfeststellungsverfahren anzuwendenden § 37 AVG ist Zweck des Ermittlungsverfahrens, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben.
Diesen Anforderungen wird der angefochtene Bescheid, wie in der Beschwerde zutreffend ausgeführt, schon deshalb nicht gerecht, weil dem Beschwerdeführer nicht hinreichend Gelegenheit zur Stellungnahme zum ergänzenden Bericht seines Vorgesetzten vom 28. Februar 2000 gegeben worden ist. Da es weiters rechtlich unzutreffend ist, wenn die belangte Behörde in ihrer Beurteilung auch Umstände miteinbezogen hat, die nicht dem Beurteilungszeitraum, nämlich dem Schuljahr 1998/99 zuzurechnen sind, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung BGBl. II Nr. 501/2001. Die Pauschalgebühr nach § 24 Abs. 3 VwGG war mit EUR 181,68 zuzusprechen.
Wien, am 19. März 2003
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2000120114.X00Im RIS seit
23.07.2003