Norm
ZPO §226 IIA3Rechtssatz
So wie das Gericht berechtigt ist, in der Stilisierung des Urteilsspruches vom Urteilsbegehren abzuweichen, um dem Spruch eine klarere und deutlichere Fassung zu geben, die sich im Wesen mit dem gestellten Klagebegehren deckt, steht es auch dem Kläger zu, schon zuvor dies selbst zu besorgen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0037472Dokumentnummer
JJR_19780201_OGH0002_0010OB00004_7800000_001