Norm
ZPO §182Rechtssatz
Die richterliche Prozeßleitungspflicht (§ 182 ZPO) geht nicht so weit, daß der Kläger anzuleiten wäre, eine Klagsänderung vorzunehmen. Eine solche wäre aber in der Veränderung des Klagebegehrens in der Richtung, daß die Grundstücksbezeichnung richtiggestellt wird, nicht gelegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0037254Dokumentnummer
JJR_19780201_OGH0002_0010OB00754_7700000_001