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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;Norm
BAO §209 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, über die Beschwerde des Dr. M in Wien, vertreten durch Eiselsberg Natalacen Walderdorff Cancola, Rechtsanwälte in Wien III, Schwarzenbergplatz 7, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 27. März 2002, Zl. RV54-09/06/02, betreffend Grunderwerbsteuer, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer erwarb mit Kaufvertrag vom 21. Dezember 1984 41/3475 Anteile an der Liegenschaft EZ. 425 Grundstücke Nr. 1003 und 1004 der KG Alsergrund, Grundstücksadresse Wien 9, Liechtensteinstraße 114-116.
Dafür wurde mit Abgabenerklärung vom 11. Juli 1985 unter Bezugnahme auf das Bestehen einer Bauherrengemeinschaft Steuerbefreiung gemäß § 4 Abs. 1 Z. 2a GrEStG 1955 (zur Schaffung von Arbeiterwohnstätten) in Anspruch genommen.
Das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien (im folgenden kurz: Finanzamt) leitete in der Folge Ermittlungen ein, was schließlich zur Erlassung eines vorläufigen Grunderwerbsteuerbescheides am 18. November 1986 gegenüber Ing. A (der ebenfalls einen Anteil an der genannten Liegenschaft erworben hatte) führte.
Im Zuge des darüber in der Folge bei der belangten Behörde anhängigen Berufungsverfahrens wurde von der Referentin am 19. Jänner 1988 bei der Baubehörde Einsicht in die Bauakten genommen (vgl. dazu den in den Verwaltungsakten erliegenden Aktenvermerk vom 20. Jänner 1988). Als Ergebnis dieser Einsichtnahme finden sich in den Verwaltungsakten (im Anschluss an den zitierten Aktenvermerk) Kopien unter anderem einer Liste der Mitglieder der "Bauherrengemeinschaft", in der auch der Name des Beschwerdeführers aufscheint, und ein Einreichplan, der als Bauführer die Bauunternehmung Dipl. Ing. H nennt.
In den den Beschwerdeführer betreffenden Verwaltungsakten findet sich dazu ein im Namen der "Miteigentümergemeinschaft L" von der A Wirtschaftstreuhand GesmbH an das Finanzamt gerichtetes Schreiben vom 10. Oktober 1988, in dem auf einen Vorhalt des Finanzamtes vom 21. September 1988 dahin geantwortet wird, dass die endgültigen Gesamtbaukosten noch nicht feststünden.
Mit Bescheid vom 7. Juli 1992 setzte das Finanzamt gegenüber dem Beschwerdeführer Grunderwerbsteuer fest, wogegen der Beschwerdeführer insbesondere mit dem Argument berief, es sei Verjährung eingetreten.
Gegen die darauf ergangene abweisliche Berufungsvorentscheidung vom 12. November 2001 stellte der Beschwerdeführer fristgerecht den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Die belangte Behörde wies mit Bescheid vom 27. März 2002 die Berufung als unbegründet ab, wobei sie sich auf im Jahr 1988 gesetzte Unterbrechungshandlungen stützt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht darauf verletzt, den nach Ablauf der Verjährungsfrist festgesetzten Abgabenbetrag nicht entrichten zu müssen.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet begehrt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 207 Abs. 2 BAO beträgt die Verjährungsfrist
betreffend die Grunderwerbsteuer fünf Jahre.
Die Verjährung beginnt gemäß § 208 Abs. 1 lit. a BAO in den Fällen des § 207 Abs. 2 mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist, soweit nicht im Abs. 2 ein anderer Zeitpunkt bestimmt wird.
Abs. 2 der zitierten Gesetzesstelle lautet:
"(2) Wird ein der Erbschafts- und Schenkungssteuer oder der Grunderwerbsteuer unterliegender Erwerbsvorgang nicht ordnungsgemäß der Abgabenbehörde angezeigt, so beginnt die Verjährung des Rechtes zur Festsetzung dieser Abgaben nicht vor Ablauf dieses Jahres, in dem die Abgabenbehörde von dem Erwerbsvorgang Kenntnis erlangt; dies gilt sinngemäß auch für die gemäß § 18 Abs. 3 Grunderwerbsteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 140, zu erklärenden Umstände."
§ 209 Abs. 1 BAO bestimmt:
"(1) Die Verjährung wird durch jede zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabenpflichtigen (§ 77) von der Abgabenbehörde unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung unterbrochen. Mit Ablauf des Jahres, in welchem die Unterbrechung eingetreten ist, beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen."
Auch Amtshandlungen der Abgabenbehörde zweiter Instanz in ihrer Eigenschaft als Rechtsmittelbehörde sind prinzipiell unterbrechungswirksam (vgl. Stoll, BAO-Kommentar II 2187 Abs. 1). Erhebungen und sonstige Ermittlungsmaßnahmen sind auch dann unterbrechungswirksam, wenn die Art und Höhe des Anspruches sowie die Person des Abgabenpflichtigen noch nicht vollends gewiss sind (Stoll a.a.O. 2188 Abs. 1), wobei auch Erhebungen durch Behördenorgane an Ort und Stelle als Behördenmaßnahmen über den Amtsbereich der Behörde hinaus treten, sofern dafür ein aktenmäßiger Nachweis besteht, insbesondere ein Aktenvermerk (Stoll a.a.O. 2189 Abs. 3).
Der Beschwerdeführer geht selbst davon aus, dass die Verjährung im gegenständlichen Fall mit Ablauf des Jahres 1985 zu laufen begonnen hat.
Anders als er es sieht, wurde aber der Lauf der Verjährungsfrist sowohl durch die von der im Berufungsverfahren betreffend den Erwerb durch Ing. W von der belangten Behörde durchgeführte Akteneinsicht am 19. Jänner 1988, die auch den Beschwerdeführer als Teilnehmer der Bauherrengemeinschaft aktenkundig machte, als insbesondere auch durch den von der Abgabenbehörde erster Instanz (im Verwaltungsakt des Beschwerdeführers aktenkundigen Vorhalt an die A Wirtschaftstreuhand GesmbH vom 21. September 1988 unterbrochen, sodass die Verjährungsfrist mit 1. Jänner 1989 neu zu laufen begann und die Bescheiderlassung am 7. Juli 1992 jedenfalls innerhalb der Verjährungsfrist erfolgte.
Damit ist das Schicksal der Beschwerde bereits entschieden und ein Eingehen auf die weitere vom Beschwerdeführer aufgeworfene Thematik der Wirkung einer gegenüber einem anderen Teilnehmer der Bauherrengemeinschaft gesetzten Unterbrechungshandlung entbehrlich.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen, wobei die Entscheidung mit Rücksicht auf die einfache Sach- und Rechtslage durch einen gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat getroffen werden konnte.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VO BGBl. II Nr. 501/2001.
Wien, am 19. März 2003
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002160130.X00Im RIS seit
05.05.2003