Norm
StGB §15 C2Rechtssatz
Bloß Versuch des § 151 Abs 1 Z 1 StGB, wenn die Zerstörung oder Beschädigung der versicherten Sache nicht jenes Ausmaß erreichte, das zumindest die Verschaffung eines wesentlichen Teils der Versicherungssumme ermöglicht hätte (hier: von dem auf 1.500.000,-- Schilling versicherten Objekt verbrannte nur ein Teil im Wert von 1.500,-- Schilling).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0090785Dokumentnummer
JJR_19780201_OGH0002_0100OS00192_7700000_001