Norm
ABGB §1293Rechtssatz
Ein Ersatz frustrierter Aufwendungen könnte nur gefordert werden, wenn der Gebrauchsgegenstand selbst, für den der Aufwand gemacht wurde, beschädigt wurde und deshalb nicht verwendet werden kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0022533Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
18.02.2022