RS OGH 1978/2/2 6Ob760/77

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Veröffentlicht am 02.02.1978
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Norm

ZPO §503 Z4 E4c3
ZPO §503 Z4 E4c21

Rechtssatz

Daß der Kläger aus Unachtsamkeit und mangelnder Konzentration vor der Baugrube gestolpert ist, ist eine aus den festgestellten näheren tatsächlichen Umständen, unter denen es zum Unfall kam, im Wege einer Schlußfolgerung abgeleitete Tatsachenfeststellung.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 760/77
    Entscheidungstext OGH 02.02.1978 6 Ob 760/77

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0043454

Dokumentnummer

JJR_19780202_OGH0002_0060OB00760_7700000_005
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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