Norm
ZPO §503 Z4 E4c3Rechtssatz
Daß der Kläger aus Unachtsamkeit und mangelnder Konzentration vor der Baugrube gestolpert ist, ist eine aus den festgestellten näheren tatsächlichen Umständen, unter denen es zum Unfall kam, im Wege einer Schlußfolgerung abgeleitete Tatsachenfeststellung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0043454Dokumentnummer
JJR_19780202_OGH0002_0060OB00760_7700000_005