Norm
ABGB §1325 CRechtssatz
Aufwendungen für einen Fahrschulbesuch können nach unfallsbedingter Unmöglichkeit der Ablegung der Fahrprüfung weder als Heilungskosten noch als Verdienstentgang noch aus dem Titel vermehrter Bedürfnisse ersetzt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0030669Dokumentnummer
JJR_19780202_OGH0002_0020OB00279_7700000_004