TE Vwgh Erkenntnis 2003/3/19 98/08/0110

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Veröffentlicht am 19.03.2003
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
62 Arbeitsmarktverwaltung;
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze;

Norm

ABGB §273 Abs3 Z2;
ABGB §273a Abs2;
AlVG 1977 §10 Abs1;
AlVG 1977 §50;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Sulyok, Dr. Strohmayer und Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, über die Beschwerde der A in R, vertreten durch den Sachwalter Mag. J in W, dieser vertreten durch Dr. Gerda Schildberger, Rechtsanwalt in 8600 Bruck an der Mur, Mittergasse 4, gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Steiermark vom 5. März 1998, Zl. LGS600/RALV/1218/1998-Dr. J/Fe, betreffend Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit) hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 908,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin bezieht seit vielen Jahren Notstandshilfe. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Rottenmann vom 28. Mai 1993 wurde Mag. Peter A. gemäß § 273 ABGB zu ihrem Sachwalter bestellt. Er habe gemäß § 273 Abs. 3 Z. 2 ABGB nachstehenden Kreis von Angelegenheiten für die Betroffene zu besorgen:

"1.) die Verwaltung des Einkommens von Anita R. (der Beschwerdeführerin);

2.) die Vertretung von Anita R. vor Ämtern und Behörden und im Umgang mit privaten Vertragspartnern einschließlich der Schuldenregelung."

Auf Grund des Gutachtens des Sachverständigen für Neurologie und Psychiatrie vom 2. April 1993 stehe fest, dass bei der Beschwerdeführerin eine mentale Retardierung mit einer hochgradigen Minderung ihrer Kritik- und Urteilsfähigkeit sowie einer Lockerung ihrer sozialen Bindungsfähigkeit vorliege. Sie sei intellektuell schwerfällig, zeige Tendenzen zur Verwahrlosung und gebe ihren emotionalen Intentionen ungehemmt freien Lauf. Sie habe insbesondere bei verschiedenen Versandhäusern einen hohen Schuldenberg angehäuft und Mahnungen, Klagen und auch gerichtliche Exekutionen einfach ignoriert. Die diesbezügliche Gleichgültigkeit habe zuletzt sogar dazu geführt, dass über ihre auch von den beiden Kindern bewohnte Mietwohnung ein rechtskräftiges Räumungsurteil ergangen und bereits die Räumungsexekution anberaumt worden sei. Sie sei nicht in der Lage, ihr Einkommen einzuteilen und ihre Angelegenheiten, insbesondere den Umgang mit Ämtern, Behörden und privaten Vertragspartnern, ohne Gefahr eines Nachteiles für sich selbst zu besorgen.

Mit Beschluss vom 3. Mai 1996 wurde der nunmehrige Sachwalter für die Beschwerdeführerin zur Besorgung der genannten Angelegenheiten bestellt.

Der Beschwerdeführerin wurde zuletzt auf Grund ihres durch ihren Sachwalter eingebrachten Antrages vom 28. Juli 1997 Notstandshilfe gewährt.

Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Liezen nahm mit der Beschwerdeführerin am 21. Jänner 1998 eine Niederschrift über die "Nichtannahme einer zugewiesenen Beschäftigung" auf. Der Beschwerdeführerin sei am 4. Dezember 1997 vom Arbeitsmarktservice ab dem 9. Dezember 1997 eine (Teilzeit)beschäftigung als Raumpflegerin (im täglichen Ausmaß von 5 Stunden) bei der Firma A. in Rottenmann bei kollektivvertraglicher Entlohnung zugewiesen worden. Die Beschwerdeführerin habe den Vorstellungstermin bei der genannten Firma nicht wahrgenommen.

Die Beschwerdeführerin gab zu Protokoll, sie habe die Beschäftigung nicht angenommen, weil ihr "für den Zeitraum von 19.00 bis 20.00 Uhr keine Kinderbetreuung" für ihre drei minderjährigen Kinder zur Verfügung gestanden sei.

Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vom 2. Februar 1998 wurde ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977, in der geltenden Fassung, für den Zeitraum vom 9. Dezember 1997 bis zum 19. Jänner 1998 verloren habe. Eine Nachsicht werde nicht erteilt.

In der vom Sachwalter für die Beschwerdeführerin eingebrachten Berufung wies dieser auf ihre mentale Retardierung und die hochgradige Minderung ihrer Kritik- und Urteilsfähigkeit sowie die Lockerung der sozialen Bindungsfähigkeit hin. Dem Arbeitsmarktservice sei bekannt gewesen, dass die Beschwerdeführerin geschäftsunfähig sei. Als gesetzlicher Vertreter wäre der Sachwalter von allen Maßnahmen betreffend seine Klientin zu verständigen gewesen. Die Beschwerdeführerin sei auf Grund ihres geistigen Zustandes nicht in der Lage, Rechtsfolgen, wie die nach § 10 AlVG, zu erkennen und demgemäß zu handeln. Die sich daraus ergebenden Nachteile seien ihr nicht zuzurechnen.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung mit der Begründung ab, bei der Unterbreitung eines Beschäftigungsangebotes handle es sich "vor allem nicht primär um die Disposition über einen vermögensrechtlichen Anspruch, sondern darum, daß das Arbeitsmarktservice einer seiner vorrangigen Aufgaben nachkomme, Arbeitslose wieder in Beschäftigung zu bringen". Eine Behauptung, "daß ihr gesundheitlicher Zustand ein solcher ist, daß auch Beschäftigungsangebote nur dem Sachwalter unterbreitet werden können", würde nach sich ziehen, "daß die zentrale Anspruchsvoraussetzung für den Bezug einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung nicht nur für einen abgegrenzten Zeitraum, sondern schlechthin in Frage gestellt bzw. sogar ausgeschlossen ist. Das Nichtzustandekommen des in Rede stehenden Beschäftigungsverhältnisses ist daher von Ihnen zu vertreten."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Wenn sich der Arbeitslose weigert, eine ihm von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so verliert er nach § 10 Abs. 1 AlVG in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung für die Dauer der Weigerung, jedenfalls aber für die Dauer der auf die Weigerung folgenden vier Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld.

§§ 9 und 10 AlVG sind gemäß § 38 AlVG auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.

Die Beschwerdeführerin bringt vor, schon die Bestellung eines Sachwalters indiziere eine bei ihr bestehende Behinderung von nicht unerheblicher Schwere. Unter Verweis auf ihre oben beschriebene eingeschränkte psychische und geistige Leistungsfähigkeit bringt sie vor, die Weigerung, die ihr am 4. Dezember 1997 zugewiesene Beschäftigung anzunehmen, sei ihr nicht als schuldhafte Arbeitsunwilligkeit zuzurechnen.

Dieses Vorbringen führt die Beschwerde zum Erfolg.

Gemäß § 9 AVG ist - insoweit die persönliche Rechts- und Handlungsfähigkeit von Beteiligten in Frage kommt - diese von der Behörde, wenn in den Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Der für die Beschwerdeführerin bestellte Sachwalter hat nach dem erwähnten Beschluss des Bezirksgerichtes Rottenmann vom 28. Mai 1993 gemäß § 273 Abs. 3 Z. 2 ABGB insbesondere ihre Vertretung vor Ämtern und Behörden und im Umgang mit privaten Vertragspartnern einschließlich der Schuldenregelung zu besorgen.

Dies bedeutet (übertragen auf den hier maßgebenden Bereich des öffentlichen Rechts), dass der Beschwerdeführerin zwar nicht die Rechtsfähigkeit (d.h. die Fähigkeit, Träger öffentlichrechtlicher Rechte und Pflichten zu sein), wohl aber die Handlungsfähigkeit (d.h. die Fähigkeit, Willenserklärungen in Empfang zu nehmen oder durch Willenserklärung gegenüber der Behörde Rechtsfolgen auszulösen) fehlt. Im Hinblick auf die vielfältigen in Betracht kommenden Pflichten von Beziehern von Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung (wie z.B. die Meldepflichten im Sinne des § 50 AlVG) kann auch von einer "geringfügigen Angelegenheit" im Sinne des § 273a Abs. 2 ABGB nicht die Rede sein (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. März 1993, Zl. 92/08/0183). Die Vermittlung (die "Zuweisung") einer Beschäftigung durch die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice wäre daher nicht an die Beschwerdeführerin selbst, sondern an deren Sachwalter zu richten gewesen. Zumindest hätte der Sachwalter von der erfolgten Namhaftmachung eines potenziellen Arbeitgebers gegenüber der Beschwerdeführerin verständigt werden müssen. Weil dies unterblieben ist, lag eine der Beschwerdeführerin zugewiesene Beschäftigung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG nicht vor, sodass schon aus diesem Grund eine Weigerung der Beschwerdeführerin, diese Beschäftigung anzunehmen, ausgeschlossen ist. Anzumerken ist, dass die Beschwerdeführerin, selbst wenn sie das Vorstellungsgespräch wahrgenommen hätte, infolge ihrer eingeschränkten (den "Umgang mit privaten Vertragspartnern" nicht einschließenden) Geschäftsfähigkeit gar nicht in der Lage gewesen wäre, einen Dienstvertrag abzuschließen, was zur Folge hat, dass aus einem aus welchen Gründen immer erfolglosen Verlauf eines ohne Beiziehung des Sachwalters geführten Vorstellungsgespräches keine Weigerung, die Beschäftigung anzunehmen, abgeleitet werden könnte.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am 19. März 2003

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:1998080110.X00

Im RIS seit

05.05.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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