Norm
ABGB §1325 D7Rechtssatz
Von dem Anspruch auf Verdienstentgang ist das Krankengeld und die Invaliditätspension, nicht aber die Witwenpension abzuziehen. Letztere leitet sich aus dem Arbeitseinkommen des Ehegatten her und tritt an Stelle einer Unterhaltsleistung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0031394Dokumentnummer
JJR_19780202_OGH0002_0020OB00258_7700000_003