TE Vwgh Erkenntnis 2003/3/19 2002/16/0191

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Veröffentlicht am 19.03.2003
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Index

E3R E02202000;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
35/02 Zollgesetz;

Norm

31992R2913 ZK 1992 Art239;
BAO §303 Abs1 litb;
ZollRDG 1994 §122 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, über die Beschwerde des A, vertreten durch Dr. Ernst Maiditsch, Rechtsanwalt in Klagenfurt, Priesterhausgasse 8, gegen den Bescheid des Berufungssenates II der Region Wien vom 13. Juni 2002, GZ. ZRV/45-W2/00, betreffend Wiederaufnahme, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Am 14. September 1994 beantragte die internationale Spedition G. GmbH beim Zollamt Bleiburg als Anmelder für den Beschwerdeführer als Empfänger die Abfertigung eines aus Neuseeland stammenden Fahrzeuges mit folgender Bezeichnung:

"PKW Gebraucht Marke Buick Master Six Roadster, Baujahr 1927, 4500 ccm, Ursprungsland USA." Dabei wurde die Einreihung unter die Warennummer 87034200A8 (Personenkraftwagen und andere hautsächlich zur Personenbeförderung gebaute Kraftfahrzeuge mit einem Hubraum von mehr als 3000 ccm) vorgeschlagen. Als Kaufpreis war ein Betrag von NZD 28.000,-- genannt. Das Zollamt Bleiburg setzte dafür mit Bescheid vom 23. September 1994 antragsgemäß Eingangsabgaben von insgesamt ATS 115.885,40 fest, wobei es von der in Vorschlag gebrachten Einreihung unter die Warennummer 870324200A8 ausging.

Im Zuge eines gegen den Beschwerdeführer eingeleiteten Finanzstrafverfahrens gab er am 9. Juni 1995 vom Zollamt Klagenfurt als Finanzstrafbehörde erster Instanz niederschriftlich vernommen an, das Fahrzeug in Neuseeland um NZD 50.000,-- gekauft zu haben. Wörtlich sagte der Beschwerdeführer dabei folgendes aus:

"Als ich wieder zu Hause war, habe ich mich im allgemeinen für Oldtimer interessiert und mir auch entsprechende Fachzeitschriften gekauft. In einer solchen konnte ich den Marktzeitwert meines Autos in etwa feststellen und lag dieser bei ca. US-Dollar 12.000,--.

Ich habe daraufhin sofort Dr. Heinz telefonisch kontaktiert und ihm dies mitgeteilt.

Es wurde nach einer passenden Lösung gesucht - insbesondere, was den Kaufpreis betrifft.

Konkret habe ich ihm gesagt, dass mir die vereinbarten NZ-Dollar als Kaufpreis überhöht erscheinen.

Nach einem längeren Hin und Herr haben wir uns letztendlich auf den von mir angegebenen Kaufpreis in der Höhe von NZ-Dollar 41.000,-- geeinigt.

Einen Schriftverkehr hiefür gibt es nicht."

Daraufhin nahm das Hauptzollamt Klagenfurt mit Bescheid vom 12. Juni 1995 ausgehend von einem Kaufpreis von NZD 41.000,-- eine Nachforderung an Eingangsabgaben in Höhe von S 46.947,-- vor. Dieser Bescheid erwuchs unbekämpft in Rechtskraft!

Mit Eingabe seines Rechtsfreundes vom 15. November 1999 begehrte der Beschwerdeführer unter Hinweis darauf, dass das Fahrzeug laut dem Gutachten "des Vereins Steirische Oldtimerfreunde" (S) vom 7. Oktober 1999 ein Museumsstück und in der Bestandstatistik der Kraftfahrzeuge Österreichs, Stand 31. August 1998, ein gleiches Fahrzeug nicht nachweisbar sei, die Rückerstattung der entrichteten Abgaben.

Am 13. Jänner 2000 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiederaufnahme des gegen ihn abgeführten Finanzstrafverfahrens und am 18. Jänner 2000 begehrte er die Wiederaufnahme des Abgabenverfahrens.

Das zitierte Schreiben des Vereins Steirische Oldtimerfreunde S vom 7. Oktober 1999 lautet:

"Betreff: BUICK Roadster Master Six

Two Passenger De Luxe Roadster, Baujahr 1927

'

Sehr geehrter Herr Baumeister J,

wertes Vereinsmitglied!

Über Ihr Ersuchen, ob das oben genannte Fahrzeug, Buick Roadster Master Six, Motor Nr. 1839130, Fahrgestell Nr. 1884248, erstmals zugelassen in Österreich am 22.6.1995 (Import aus Neusseland) auf Grund der Einzelgenehmigung der Steiermärkischen Landesregierung vom 19.6.1995, GZ. LBD-V-32-37493-1995, zwecks allfälliger Abgabenrückerstattung als 'Museumsstück' einzustufen ist, erlauben wir uns wie folgt mitzuteilen:

Bei Ihrem Fahrzeug handelt es sich um ein solches im Originalzustand, ohne technische bzw. optische Veränderungen, welches in der Euro-Tax Wertskala als Zustand 2 (ranking von 1 bis 5) einzustufen ist.

Als historisches Kraftfahrzeug im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. 43a KFG gilt, welches in erhaltungswürdigem Zustand ist, nicht zur ständigen Verwendung bestimmt ist, und welches auch in der behördlich approbierten Typenliste EUROTAX eingetragen ist. Auf Grund des Baujahres 1927, der geringen gebauten Stückzahl dieses Types und des exzellenten Gesamtzustandes und Erhaltungszustandes des Fahrzeuges stellt es in jeder Hinsicht ein historisch einwandfreies, erhaltungswürdiges technisches Kulturgut dar, das sämtlichen Anforderungen für einen umfassenden Schutz entspricht.

Eine mit dem Statistischen Zentralamt, Verkehrskataster, in Wien erfolgte fernmündliche Rücksprache ergab, dass ein exact gleiches Baumuster Ihres Fahrzeuges in der 'Bestandsstatistik der Kraftfahrzeuge Österreich', Stand vom 31.12.1998,

NICHT

nachweisbar ist.

Wir hoffen, mit dieser Bestätigung dienlich gewesen zu sein."

In einer "Verbesserung" seines Wiederaufnahmsantrages brachte der Beschwerdeführer unter anderem ausdrücklich vor, ihm sei zur Zeit der Erlassung des Eingangsabgabenbescheides nicht bekannt gewesen, dass es sich bei dem Fahrzeug um ein Museumsstück handelte. Ein Verschulden falle ihm dabei nicht zur Last.

Das Hauptzollamt Klagenfurt wies den Wiederaufnahmsantrag mit Bescheid vom 27. Jänner 2000 mit der Begründung ab, es sei keine Tatsache iS des § 303 Abs. 1 lit. b BAO neu hervorgekommen. Neue Erkenntnisse in Bezug auf die rechtliche Beurteilung eines Sachverhaltselementes rechtfertigten die Wiederaufnahme nicht. Das Gutachten des Vereines S sei bei Abschluss des Abgabenverfahrens noch nicht vorhanden gewesen.

Mit Eingabe vom 31. Jänner 2000 machte der Beschwerdeführer geltend, dass für ein Museumsstück nur Umsatzsteuer in der Höhe von 10 % zu entrichten gewesen wäre.

Der Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid vom 27. Jänner 2000 Berufung. Das Hauptzollamt Klagenfurt wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom 8. August 2000 als unbegründet ab. Dagegen erhob der Beschwerdeführer unter Aufrechterhaltung seines Rechtsstandpunktes Beschwerde.

Die belangte Behörde wies die Beschwerde mit Bescheid vom 13. Juni 2002 als unbegründet ab, wobei sie davon ausging, im vorliegenden Fall sei weder eine Tatsache noch ein Beweismittel iS des § 303 Abs. 1 lit. b BAO neu hervorgekommen. Die Tatsache, dass es sich bei dem in Rede stehenden Fahrzeug um einen Oldtimer des Baujahres 1927 gehandelt habe, sei bereits bei der Zollabfertigung bekannt und offengelegt gewesen. Das Fahrzeug sei allerdings unrichtig unter die beantragte Warennummer 8703 und nicht (wie es richtig gewesen wäre) unter die Warennummer 9705 für Oldtimer eingereiht worden. Dieser Fehler lasse sich aber nicht mehr mit einer Wiederaufnahme beseitigen. Das Gutachten des Vereines S sei kein neu hervorgekommenes Beweismittel.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Wiederaufnahme und Rückerstattung verletzt.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet begehrt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Auf den Beschwerdefall ist gemäß § 122 Abs. 2 ZollR-DG, weil der Beschwerdeführer im Ergebnis eine Erstattungsmaßnahme anstrebt, noch das ZollG 1988 und nicht Art. 239 ZK anzuwenden.

Voraussetzung für die vom Beschwerdeführer angestrebte Rückerstattung der von ihm errichteten Abgabenbeträge wäre die Bewilligung der Wiederaufnahme.

§ 303 Abs. 1 BAO lautet auszugsweise:

"(1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und

a)

...

b)

Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im abgeschlossenen Verfahren ohne grobes Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten oder ..."

Kern des Beschwerdevorbringens ist der Standpunkt, dem Beschwerdeführer sei bis zum rechtskräftigen Abschluss des Abgabenverfahrens nicht bekannt gewesen, dass es sich bei dem von ihm gekauften Fahrzeug um ein Sammler- bzw. Museumsstück handle.

Dem vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht beizutreten, weil einerseits das Baujahr des in Rede stehenden Fahrzeuges schon in der Anmeldung zur zollamtlichen Abfertigung vom 14. September 1994 mit 1927 genannt und offengelegt war, womit keine neu hervorgekommene Tatsache gegeben ist, und weil andererseits das Schreiben des Vereins Steirische Oldtimerfreunde vom 7. Oktober 1999 (sofern man darin überhaupt ein Sachverständigengutachten erblicken kann) ebenfalls kein neu hervorgekommenes Beweismittel darstellt, weil es sich keineswegs auf vor Abschluss des Verfahrens schon vorhandene aber noch nicht bekannte Umstände stützt.

Dazu kommt, dass dem Beschwerdeführer im vorliegenden Zusammenhang jedenfalls grobe Fahrlässigkeit anzulasten ist, weil er vor Abschluss des Abgabenverfahrens im Zuge seiner Vernehmung im Finanzstrafverfahren am 9. Juni 1995 ausdrücklich zugegeben hat, dass er sich nach seiner Rückkehr aus Neuseeland für Oldtimer interessiert und sich auch entsprechende Fachzeitschriften gekauft hat. Der Umstand, dass er nicht damals schon Erkundigungen über die konkrete Eigenschaft des Fahrzeuges beim Verein S eingeholt und dass er dies im damals noch laufenden Abgabenverfahren insbesondere im Wege eines Rechtsmittels gegen den Abgabenbescheid vom 12. Juni 1995 nicht geltend gemacht hat, sondern stattdessen den Abgabenbescheid vom 12. Juni 1995 in Rechtskraft erwachsen ließ, stellt eine auffallende Sorglosigkeit in eigenen Angelegenheiten dar, die als grobe Fahrlässigkeit zu qualifizieren ist, weshalb eine Wiederaufnahme von vornherein ausgeschlossen ist.

Da dem angefochtenen Bescheid sohin die behauptete Rechtswidrigkeit nicht anhaftet, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. Mit Rücksicht auf die einfache Sach- und Rechtslage konnte die Entscheidung in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat getroffen werden.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VO BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am 19. März 2003

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002160191.X00

Im RIS seit

05.05.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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