Norm
ZPO §500 Abs2 IIGRechtssatz
Soll die Bewertung des Streitgegenstandes durch das Berufungsgericht gemäß § 500 Abs 2 ZPO die Voraussetzungen für die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision nach § 502 Abs 3 ZPO schaffen, sind mehrere nicht ausschließlich in einem Geldbetrag bestehende Streitgegenstände, die miteinander weder in tatsächlichem noch in rechtlichem Zusammenhang stehen, gesondert zu bewerten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0042258Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
19.07.2019